Unsicherheitseinrede (Vorleistungspflicht) § 321
Vorleistungspflichtiger kann Leistung verweigern, wenn Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet ist. § 321 BGB.
- (1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag vorzuleisten verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrags erkennbar wird, dass sein Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Teils gefährdet wird. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird.
- (2) Der Vorleistungspflichtige kann eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der andere Teil Zug um Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann der Vorleistungspflichtige vom Vertrag zurücktreten. § 323 findet entsprechende Anwendung.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wer in einem gegenseitigen Vertrag zuerst leisten muss (Vorleistungspflichtiger), kann seine Leistung verweigern, wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass der andere seine Gegenleistung nicht erbringen kann, weil seine Leistungsfähigkeit gefährdet ist. Diese Unsicherheitseinrede entfällt, wenn der andere die Gegenleistung erbringt oder Sicherheit leistet.
Der Vorleistungspflichtige kann dem anderen Teil eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer dieser entweder die Gegenleistung Zug um Zug erbringt oder Sicherheit leistet. Läuft die Frist erfolglos ab, darf der Vorleistungspflichtige vom Vertrag zurücktreten. Dabei gelten die Regeln des § 323 entsprechend.
Wann sie gilt
- Ein Bauunternehmer, der nach Vertrag den Bau eines Hauses vorfinanzieren muss, erfährt kurz nach Baubeginn, dass der Bauherr ein Insolvenzverfahren angemeldet hat.
- Ein Autohändler, der ein Fahrzeug liefern soll, bevor der Käufer bezahlt, erhält die Nachricht, dass die Bank des Käufers die Finanzierung abgelehnt hat.
- Ein Dienstleister, der eine monatliche Beratung erbringt, stellt fest, dass der Kunde seit Wochen keine Rechnungen mehr begleicht und sein Geschäft schließt.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Einseitige Verträge wie Schenkungen fallen nicht unter § 321, da dort keine gegenseitigen Leistungen geschuldet sind.
- Gefährdungen, die bereits bei Vertragsschluss bestanden und dem Vorleistungspflichtigen bekannt waren, werden von § 321 nicht erfasst.
- Bloße Verzögerung der Gegenleistung ohne Gefährdung der Leistungsfähigkeit (etwa Zahlungsverzug) ist nicht über § 321, sondern über § 320 oder § 323 zu beurteilen.
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