Kapitel 1aErhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen
6 Vorschriften
- § 555a Duldung und Kosten von Erhaltungsmaßnahmen nach Mieter müssen Instandhaltungsarbeiten dulden. Der Vermieter muss diese rechtzeitig ankündigen und notwendige Aufwendungen ersetzen sowie Vorschuss leisten.
- § 555b Definiert Modernisierungsmaßnahmen § 555b BGB zählt neun Modernisierungsmaßnahmen auf: energetisch, Heizung, Primärenergie, Wasser, Wert, Glasfaser, Wohnverhältnisse, ohne Vertreten, Neubau.
- § 555c Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen Der Vermieter muss drei Monate vor Modernisierungsbeginn eine Ankündigung in Textform geben mit Art, Umfang, Dauer, Mieterhöhung und Betriebskosten.
- § 555d Duldung von Modernisierungsmaßnahmen Mieter müssen Modernisierungen dulden, außer bei unzumutbarer Härte. Härteeinwände sind dem Vermieter bis zum Ablauf des Folgemonats in Textform mitzuteilen.
- § 555e Sonderkündigung bei Modernisierung Nach Ankündigung einer Modernisierung kann der Mieter bis Ende des Folgemonats außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. (§ 555e BGB)
- § 555f Mieterhöhung nach Einbau einer Wärmepumpe Bei einer Wärmepumpe ist die volle Mieterhöhung nur erlaubt, wenn die Jahresarbeitszahl mindestens 2,5 beträgt oder eine Ausnahme greift.