Sonderkündigung bei Modernisierung § 555e
Nach Ankündigung einer Modernisierung kann der Mieter bis Ende des Folgemonats außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. (§ 555e BGB)
- (1) Nach Zugang der Modernisierungsankündigung kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Die Kündigung muss bis zum Ablauf des Monats erfolgen, der auf den Zugang der Modernisierungsankündigung folgt.
- (2) § 555c Absatz 4 gilt entsprechend.
- (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Erhält der Mieter eine Ankündigung über geplante Modernisierungsmaßnahmen, räumt ihm das Gesetz ein außerordentliches Kündigungsrecht ein. Die Kündigung erfolgt zum Ablauf des übernächsten Monats.
Für den Ausspruch dieser Kündigung gilt eine Frist: Sie muss spätestens bis zum Ablauf des Monats erklärt werden, der auf den Zugang der Modernisierungsankündigung folgt.
Abweichende Regelungen im Mietvertrag, die den Mieter benachteiligen würden, sind nach Absatz 3 unwirksam. Zudem findet nach Absatz 2 die Regelung aus § 555c Absatz 4 entsprechende Anwendung.
Wann sie gilt
- Ein Vermieter kündigt schriftlich den Einbau neuer Fenster sowie eine Fassadendämmung an, woraufhin der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich kündigen möchte.
- Der Vermieter teilt eine bevorstehende Badmodernisierung mit und der Mieter erklärt im Folgemonat die Sonderkündigung zum übernächsten Monat.
- Eine Formularklausel im Mietvertrag versucht, das Sonderkündigungsrecht bei Modernisierungsmaßnahmen vollständig auszuschließen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Reine Erhaltungs- und Reparaturmaßnahmen des Vermieters ohne Modernisierungscharakter.
- Die Verpflichtung des Mieters zur Duldung der angekündigten Modernisierungsmaßnahme.
- Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Höhe einer späteren Mieterhöhung.
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