§ 555c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen (§ 555c)

Der Vermieter muss drei Monate vor Modernisierungsbeginn eine Ankündigung in Textform geben mit Art, Umfang, Dauer, Mieterhöhung und Betriebskosten.

Amtlicher Text § 555c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Der Vermieter hat dem Mieter eine Modernisierungsmaßnahme spätestens drei Monate vor ihrem Beginn in Textform anzukündigen (Modernisierungsankündigung). Die Modernisierungsankündigung muss Angaben enthalten über: 1. die Art und den voraussichtlichen Umfang der Modernisierungsmaßnahme in wesentlichen Zügen, 2. den voraussichtlichen Beginn und die voraussichtliche Dauer der Modernisierungsmaßnahme, 3. den Betrag der zu erwartenden Mieterhöhung, sofern eine Erhöhung nach § 559 oder § 559c verlangt werden soll, sowie die voraussichtlichen künftigen Betriebskosten.
  • (2) Der Vermieter soll den Mieter in der Modernisierungsankündigung auf die Form und die Frist des Härteeinwands nach § 555d Absatz 3 Satz 1 hinweisen.
  • (3) In der Modernisierungsankündigung für eine Modernisierungsmaßnahme nach § 555b Nummer 1 und 2 kann der Vermieter insbesondere hinsichtlich der energetischen Qualität von Bauteilen auf allgemein anerkannte Pauschalwerte Bezug nehmen.
  • (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Modernisierungsmaßnahmen, die nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache verbunden sind und nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung führen.
  • (5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Der Vermieter muss geplante Modernisierungsmaßnahmen dem Mieter mindestens drei Monate vor Beginn schriftlich oder elektronisch (Textform) ankündigen. In der Ankündigung müssen Art und Umfang der Maßnahme, der voraussichtliche Beginn und die Dauer, sowie die zu erwartende Mieterhöhung und die künftigen Betriebskosten genannt werden.

Der Vermieter soll den Mieter auch auf die Möglichkeit und Frist eines Härteeinwands nach § 555d Absatz 3 Satz 1 hinweisen. Für Maßnahmen, die nur geringe Auswirkungen auf die Mietsache haben und nur zu einer geringen Mieterhöhung führen, gilt die Ankündigungspflicht nicht (Absatz 4).

Vereinbarungen, die den Mieter schlechter stellen, sind unwirksam (Absatz 5).

Wann sie gilt

  • Ein Vermieter kündigt den Einbau einer neuen Heizungsanlage an und muss Art, Umfang, Beginn, Dauer und die erwartete Mieterhöhung nennen.
  • Ein Mieter erhält eine Modernisierungsankündigung und prüft, ob die Frist von drei Monaten eingehalten wurde.
  • Ein Vermieter führt eine kleine Modernisierung (z.B. Austausch von Wasserhähnen) durch, die nur geringe Mieterhöhung verursacht – die Ankündigungspflicht entfällt.
  • Ein Mieter will einen Härteeinwand erheben und sucht in der Ankündigung den erforderlichen Hinweis.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Höhe der Mieterhöhung nach Modernisierung wird nicht in § 555c festgelegt, sondern in den §§ 559 ff.
  • Das Sonderkündigungsrecht des Mieters bei Modernisierung ist in § 555e geregelt, nicht in § 555c.
  • Die Definition, was eine Modernisierungsmaßnahme ist, findet sich in § 555b.

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