§ 555d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Duldung von Modernisierungsmaßnahmen § 555d

Mieter müssen Modernisierungen dulden, außer bei unzumutbarer Härte. Härteeinwände sind dem Vermieter bis zum Ablauf des Folgemonats in Textform mitzuteilen.

Amtlicher Text § 555d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Der Mieter hat eine Modernisierungsmaßnahme zu dulden.
  • (2) Eine Duldungspflicht nach Absatz 1 besteht nicht, wenn die Modernisierungsmaßnahme für den Mieter, seine Familie oder einen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen sowohl des Vermieters als auch anderer Mieter in dem Gebäude sowie von Belangen der Energieeinsparung und des Klimaschutzes nicht zu rechtfertigen ist. Die zu erwartende Mieterhöhung sowie die voraussichtlichen künftigen Betriebskosten bleiben bei der Abwägung im Rahmen der Duldungspflicht außer Betracht; sie sind nur nach § 559 Absatz 4 und 5 bei einer Mieterhöhung zu berücksichtigen.
  • (3) Der Mieter hat dem Vermieter Umstände, die eine Härte im Hinblick auf die Duldung oder die Mieterhöhung begründen, bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Modernisierungsankündigung folgt, in Textform mitzuteilen. Der Lauf der Frist beginnt nur, wenn die Modernisierungsankündigung den Vorschriften des § 555c entspricht.
  • (4) Nach Ablauf der Frist sind Umstände, die eine Härte im Hinblick auf die Duldung oder die Mieterhöhung begründen, noch zu berücksichtigen, wenn der Mieter ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war und er dem Vermieter die Umstände sowie die Gründe der Verzögerung unverzüglich in Textform mitteilt. Umstände, die eine Härte im Hinblick auf die Mieterhöhung begründen, sind nur zu berücksichtigen, wenn sie spätestens bis zum Beginn der Modernisierungsmaßnahme mitgeteilt werden.
  • (5) Hat der Vermieter in der Modernisierungsankündigung nicht auf die Form und die Frist des Härteeinwands hingewiesen (§ 555c Absatz 2), so bedarf die Mitteilung des Mieters nach Absatz 3 Satz 1 nicht der dort bestimmten Form und Frist. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
  • (6) § 555a Absatz 3 gilt entsprechend.
  • (7) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Grundsätzlich gilt eine gesetzliche Pflicht für Mieter, Modernisierungsmaßnahmen an der Mietwohnung oder dem Gebäude zu dulden. Diese Duldungspflicht entfällt jedoch, wenn die Maßnahme für die mietende Person, deren Familie oder Angehörige des Haushalts eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Bei der Beurteilung werden die berechtigten Interessen des Vermieters, anderer Mieter sowie Belange von Energieeinsparung und Klimaschutz gegeneinander abgewogen.

Soll eine Härte geltend gemacht werden, muss dies dem Vermieter bis zum Ablauf des Monats mitgeteilt werden, der auf den Zugang der Ankündigung folgt. Diese Frist beginnt nur zu laufen, wenn die Erklärungen des Vermieters ordnungsgemäß nach § 555c erfolgt sind. Die Mitteilung bedarf der Textform, also beispielsweise einer E-Mail oder eines Briefes.

Wurde die Frist ohne Verschulden versäumt, kann der Einwand unter bestimmten Voraussetzungen unverzüglich nachgeholt werden. Fehlt in der Ankündigung der gesetzlich vorgeschriebene Hinweis auf Form und Frist des Härteeinwands gemäß § 555c Absatz 2, gelten die strengen Form- und Fristvorgaben für den Mieter nicht. Abweichende Vereinbarungen im Mietvertrag, die den Mieter benachteiligen, sind unwirksam.

Wann sie gilt

  • Der Vermieter kündigt den Einbau neuer Fenster an, und die pflegebedürftige Mieterin beruft sich wegen ihres Gesundheitszustands auf eine unzumutbare Härte.
  • Ein Mieter teilt dem Vermieter nach Erhalt der Ankündigung vor Ablauf des Folgemonats in Textform mit, dass die Baumaßnahme eine unvertretbare Härte darstellt.
  • Der Vermieter hat in der Modernisierungsankündigung nicht auf die Frist für den Härteeinwand hingewiesen, wodurch der Mieter den Einwand auch später noch vorbringen kann.
  • Ein Mieter war während des Fristlaufs im Krankenhaus und reicht die Gründe für die Unzumutbarkeit unverzüglich nach der Genesung in Textform nach.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Frage, wie hoch eine spätere Mieterhöhung nach der Modernisierung ausfallen darf (geregelt unter anderem in § 559).
  • Die Pflicht zur Duldung von Erhaltungs- oder Reparaturmaßnahmen, die keine Modernisierung darstellen (geregelt in § 555a).
  • Das Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Zugang einer Modernisierungsankündigung.

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