Mieterhöhung nach Einbau einer Wärmepumpe § 555f
Bei einer Wärmepumpe ist die volle Mieterhöhung nur erlaubt, wenn die Jahresarbeitszahl mindestens 2,5 beträgt oder eine Ausnahme greift.
- (1) Der Vermieter kann beim Einbau oder bei der Aufstellung einer Wärmepumpe eine Mieterhöhung aufgrund einer Modernisierungsmaßnahme nach § 559 Absatz 1 oder § 559e Absatz 1 in voller Höhe nur verlangen, wenn er den Nachweis erbracht hat, dass die Jahresarbeitszahl der Wärmepumpe bei mindestens 2,5 liegt. Dieser Nachweis ist nicht erforderlich, wenn das Gebäude 1. nach 1996 errichtet worden ist, 2. mindestens nach den Vorgaben der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) in der bis zum Ablauf des 31. Januar 2002 geltenden Fassung erbaut worden ist oder der Gebäudeeigentümer nachweist, dass der Jahres-Heizwärmebedarf die Anforderungen nach der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) in der bis zum Ablauf des 31. Januar 2002 geltenden Fassung nicht überschreitet, 3. nach einer Sanierung mindestens den Anforderungen des § 38 des Gebäudemodernisierungsgesetzes entspricht oder 4. mit einer Vorlauftemperatur beheizt werden kann, die nicht mehr als 55 Grad Celsius bei lokaler Norm-Außentemperatur beträgt. Der Nachweis nach Satz 1 muss von einem Fachunternehmer erbracht werden. Die Ermittlung der Jahresarbeitszahl erfolgt auf der Grundlage der Richtlinie VDI 4650 Blatt 1 Berichtigung 2024-08 oder eines vergleichbaren Verfahrens in der Regel vor der Inbetriebnahme der Anlage und nicht anhand von den Werten im Betrieb.
- (2) Sofern der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 nicht erbracht wird, kann der Vermieter für eine Mieterhöhung nach § 559 Absatz 1 oder § 559e Absatz 1 nur die Hälfte der für die Wohnung aufgewendeten Kosten zugrunde legen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn ein Vermieter eine Wärmepumpe einbauen oder aufstellen lässt und die Miete wegen einer Modernisierung erhöhen möchte, muss er grundsätzlich nachweisen, dass die Effizienz der Anlage ausreichend hoch ist. Das Gesetz verlangt dafür den Nachweis einer Jahresarbeitszahl von mindestens 2,5. Dieser Nachweis muss durch ein Fachunternehmen erbracht werden und erfolgt in der Regel vor der Inbetriebnahme der Anlage.
Auf den Nachweis der Effizienz kann der Vermieter verzichten, wenn das Gebäude bestimmte energetische Kriterien erfüllt. Das ist etwa der Fall, wenn das Haus nach 1996 errichtet wurde, den Anforderungen der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 entspricht oder mit einer Vorlauftemperatur von maximal 55 Grad Celsius betrieben werden kann. Bei solchen Gebäuden entfällt die Pflicht zum Einzelnachweis der Jahresarbeitszahl.
Kann der Vermieter den erforderlichen Nachweis für die Wärmepumpe nicht erbringen und liegt auch keine Ausnahme vor, verfällt der Anspruch auf Mieterhöhung nicht vollständig. In diesem Fall darf der Vermieter jedoch nur die Hälfte der für die Wohnung angefallenen Modernisierungskosten für die Berechnung der Mieterhöhung ansetzen.
Wann sie gilt
- Der Vermieter verlangt wegen des Einbaus einer Wärmepumpe die volle Modernisierungsumlage, legt aber keinen Nachweis einer Jahresarbeitszahl von mindestens 2,5 vor.
- Ein Vermieter macht die volle Mieterhöhung geltend, da das Gebäude nach 1996 errichtet wurde und somit kein Nachweis der Jahresarbeitszahl erforderlich sei.
- Nach dem Einbau einer Wärmepumpe wird die Miete erhöht, obwohl der Nachweis durch den Fachunternehmer fehlt und der Vermieter die Kosten nur zur Hälfte ansetzen dürfte.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die formalen Vorgaben zur Ankündigung von Modernisierungsarbeiten.
- Die allgemeine Berechnung der Mieterhöhung nach § 559 Absatz 1.
- Erhöhungen der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete ohne Modernisierungsbezug.
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