Untertitel 3Mietverhältnisse über andere Sachen und digitale Produkte
6 Vorschriften
- § 578 Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume § 578 BGB: Anwendbare Vorschriften für Mietverhältnisse über Grundstücke und Nichtwohnräume, sowie Sonderregeln für öffentliche Träger.
- § 578a Mieterschutz bei Veräußerung eingetragener Schiffe § 578a BGB überträgt die Grundsätze 'Kauf bricht nicht Miete' auf eingetragene Schiffe und regelt die Wirksamkeit von Mietzahlungen nach Eigentumswechsel.
- § 578b Sonderregeln für digitale Mietprodukte § 578b BGB schließt klassisches Mietrecht für digitale Produkte in Verbraucherverträgen aus und verweist auf das Recht für digitale Produkte.
- § 579 Fälligkeit der Miete Miete fällig am Ende der Mietzeit; bei Zeitabschnitten nach Ablauf. Grundstücke vierteljährlich am ersten Werktag des Folgemonats. Räume: § 556b Abs. 1 analog.
- § 580 Außerordentliche Kündigung bei Tod des Mieters Nach § 580 BGB können Erbe und Vermieter bei Tod des Mieters innerhalb eines Monats nach Kenntnis außerordentlich mit gesetzlicher Frist kündigen.
- § 580a Kündigungsfristen bei Mietverhältnissen Für Geschäftsräume gilt die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahrs zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahrs.