Außerordentliche Kündigung bei Tod des Mieters § 580
Nach § 580 BGB können Erbe und Vermieter bei Tod des Mieters innerhalb eines Monats nach Kenntnis außerordentlich mit gesetzlicher Frist kündigen.
Stirbt der Mieter, so ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn der Mieter stirbt, dürfen der Erbe und der Vermieter den Mietvertrag außerordentlich kündigen. Die Kündigung erfolgt mit der gesetzlichen Frist, die auch für eine ordentliche Kündigung gilt.
Das Kündigungsrecht muss innerhalb eines Monats ausgeübt werden, nachdem der Berechtigte vom Tod des Mieters erfahren hat. Die Frist beginnt mit der Kenntnis, nicht mit dem Todestag.
Es handelt sich um eine außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist, nicht um eine fristlose Kündigung. Die gesetzliche Frist ist die gleiche wie bei einer ordentlichen Kündigung.
Wann sie gilt
- Der Mieter einer Mietwohnung stirbt. Der Erbe, der die Wohnung nicht selbst nutzen will, kündigt den Mietvertrag innerhalb eines Monats nach Kenntnis des Todes mit der gesetzlichen Frist.
- Der Vermieter erfährt vom Tod des Mieters. Er möchte den Mietvertrag beenden, um die Wohnung zu einem höheren Preis neu zu vermieten. Er kündigt innerhalb eines Monats nach Kenntnis mit der gesetzlichen Frist.
- Der Erbe zieht in die Wohnung ein und möchte den Mietvertrag fortsetzen. Der Vermieter kündigt jedoch innerhalb der Monatsfrist, weil er den Erben nicht als Mieter akzeptieren möchte.
- Der Mieter einer Gewerbeeinheit stirbt. Der Erbe betreibt kein eigenes Gewerbe und kündigt den Mietvertrag fristgerecht.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Dieser Paragraph regelt nicht die Kündigung bei Tod des Vermieters. Bei Tod des Vermieters gelten andere Vorschriften.
- Er regelt nicht die Kündigung bei Tod eines Mitmieters in einer Wohngemeinschaft. Dort können besondere Regeln gelten.
- Die Vorschrift regelt nicht, was passiert, wenn der Erbe die Kündigungsfrist versäumt. Der Mietvertrag läuft dann mit dem Erben als neuem Mieter weiter.
- Sie regelt nicht die Kündigungsfrist selbst, sondern nur das Recht zur außerordentlichen Kündigung innerhalb der Monatsfrist. Die gesetzliche Frist ergibt sich aus anderen Vorschriften.
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