§ 578b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Sonderregeln für digitale Mietprodukte § 578b

§ 578b BGB schließt klassisches Mietrecht für digitale Produkte in Verbraucherverträgen aus und verweist auf das Recht für digitale Produkte.

Amtlicher Text § 578b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Auf einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer sich verpflichtet, dem Verbraucher digitale Produkte zu vermieten, sind die folgenden Vorschriften nicht anzuwenden: 1. § 535 Absatz 1 Satz 2 und die §§ 536 bis 536d über die Rechte bei Mängeln und 2. § 543 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4 über die Rechte bei unterbliebener Bereitstellung. An die Stelle der nach Satz 1 nicht anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a. Der Anwendungsausschluss nach Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn der Vertrag die Bereitstellung eines körperlichen Datenträgers zum Gegenstand hat, der ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dient.
  • (2) Wenn der Verbraucher einen Verbrauchervertrag nach Absatz 1 wegen unterbliebener Bereitstellung (§ 327c), Mangelhaftigkeit (§ 327m) oder Änderung (§ 327r Absatz 3 und 4) des digitalen Produkts beendet, sind die §§ 546 bis 548 nicht anzuwenden. An die Stelle der nach Satz 1 nicht anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a.
  • (3) Für einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer sich verpflichtet, dem Verbraucher eine Sache zu vermieten, die ein digitales Produkt enthält oder mit ihm verbunden ist, gelten die Anwendungsausschlüsse nach den Absätzen 1 und 2 entsprechend für diejenigen Bestandteile des Vertrags, die das digitale Produkt betreffen.
  • (4) Auf einen Vertrag zwischen Unternehmern, der der Bereitstellung digitaler Produkte gemäß eines Verbrauchervertrags nach Absatz 1 oder Absatz 3 dient, ist § 536a Absatz 2 über den Anspruch des Unternehmers gegen den Vertriebspartner auf Ersatz von denjenigen Aufwendungen nicht anzuwenden, die er im Verhältnis zum Verbraucher nach § 327l zu tragen hatte. An die Stelle des nach Satz 1 nicht anzuwendenden § 536a Absatz 2 treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a Untertitel 2.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift regelt das Zusammenspiel von Mietrecht und dem Recht digitaler Produkte bei Verbraucherverträgen. Wer als Verbraucher digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen mietet, erhält Gewährleistungsrechte nicht nach dem allgemeinen Mietrecht, sondern nach den spezifischen Regeln für digitale Produkte.

Das allgemeine Mietmängelrecht und die mietrechtlichen Vorschriften zur Rückabwicklung oder unterbliebenen Bereitstellung werden für solche digitalen Verträge ausgeschlossen. Dies gilt entsprechend auch für Mietverträge über Sachen, die digitale Produkte enthalten oder mit ihnen verbunden sind, soweit der digitale Teil betroffen ist.

Bei Verträgen zwischen Unternehmern in der Lieferkette gelten veränderte Erstattungsregeln für Aufwendungen, wenn Produkte an Verbraucher bereitgestellt werden.

Wann sie gilt

  • Ein Verbraucher mietet ein Software-Abonnement direkt beim Entwickler über das Internet.
  • Eine Privatperson mietet eine Smart-TV-Box mit vorinstallierter Streaming-Software vom Anbieter.
  • Ein Verbraucher schließt einen Mietvertrag über den Zugang zu einer Cloud-Datenbank ab.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Miete einer normalen Wohnung ohne digitale Komponenten, geregelt im allgemeinen Wohnraummietrecht.
  • Der Kauf oder die dauerhafte Überlassung einer Software auf einer DVD.
  • Die Vereinbarung über eine Pacht von Grundstücken oder landwirtschaftlichen Betriebsmitteln.

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