§ 578a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Mieterschutz bei Veräußerung eingetragener Schiffe: § 578a

§ 578a BGB überträgt die Grundsätze 'Kauf bricht nicht Miete' auf eingetragene Schiffe und regelt die Wirksamkeit von Mietzahlungen nach Eigentumswechsel.

Amtlicher Text § 578a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Die Vorschriften der §§ 566, 566a, 566e bis 567b gelten im Falle der Veräußerung oder Belastung eines im Schiffsregister eingetragenen Schiffs entsprechend.
  • (2) Eine Verfügung, die der Vermieter vor dem Übergang des Eigentums über die Miete getroffen hat, die auf die Zeit der Berechtigung des Erwerbers entfällt, ist dem Erwerber gegenüber wirksam. Das Gleiche gilt für ein Rechtsgeschäft, das zwischen dem Mieter und dem Vermieter über die Mietforderung vorgenommen wird, insbesondere die Entrichtung der Miete; ein Rechtsgeschäft, das nach dem Übergang des Eigentums vorgenommen wird, ist jedoch unwirksam, wenn der Mieter bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts von dem Übergang des Eigentums Kenntnis hat. § 566d gilt entsprechend.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift überträgt die Regeln zum Mieterschutz bei Veräußerung oder Belastung von Grundstücken auf eingetragene Schiffe. Der neue Eigentümer oder Pfandgläubiger muss das bestehende Mietverhältnis übernehmen.

Mietzahlungen, die der Mieter an den bisherigen Vermieter für die Zeit nach dem Eigentumswechsel leistet, sind dem Erwerber gegenüber wirksam – es sei denn, der Mieter wusste bei der Zahlung vom Eigentumswechsel. Dann ist die Zahlung unwirksam. Die Regelung zu Vorausverfügungen des Vermieters (§ 566d) gilt entsprechend.

Die Vorschrift gilt nur für Schiffe, die im Schiffsregister eingetragen sind. Für andere Wasserfahrzeuge gelten die allgemeinen Regeln.

Wann sie gilt

  • Ein Mieter mietet ein im Schiffsregister eingetragenes Frachtschiff. Der Eigentümer verkauft das Schiff während der Mietzeit. Der neue Eigentümer muss den Mietvertrag fortsetzen.
  • Eine Bank erhält eine Schiffshypothek an einem vermieteten Schiff. Die Mietverhältnisse bleiben bestehen.
  • Der Mieter zahlt die Miete an den alten Eigentümer, nachdem das Schiff verkauft wurde, ohne vom Verkauf zu wissen. Diese Zahlung gilt gegenüber dem neuen Eigentümer.
  • Der Mieter zahlt die Miete an den alten Eigentümer, obwohl er vom Eigentumswechsel wusste. Die Zahlung ist gegenüber dem neuen Eigentümer unwirksam.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Vorschrift gilt nicht für Mietverhältnisse über nicht eingetragene Schiffe oder Boote.
  • Sie regelt nicht die Kündigung des Mietverhältnisses; dafür sind §§ 574 ff. einschlägig.
  • Sie bestimmt nicht die Höhe der Miete oder die Fälligkeit; diese ergeben sich aus dem Vertrag und § 579.

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