Kündigungsfristen bei Mietverhältnissen § 580a
Für Geschäftsräume gilt die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahrs zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahrs.
- (1) Bei einem Mietverhältnis über Grundstücke, über Räume, die keine Geschäftsräume sind, ist die ordentliche Kündigung zulässig, 1. wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages; 2. wenn die Miete nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche zum Ablauf des folgenden Sonnabends; 3. wenn die Miete nach Monaten oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats, bei einem Mietverhältnis über gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke jedoch nur zum Ablauf eines Kalendervierteljahrs.
- (2) Bei einem Mietverhältnis über Geschäftsräume ist die ordentliche Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahrs zulässig.
- (3) Bei einem Mietverhältnis über bewegliche Sachen oder digitale Produkte ist die ordentliche Kündigung zulässig, 1. wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages; 2. wenn die Miete nach längeren Zeitabschnitten bemessen ist, spätestens am dritten Tag vor dem Tag, mit dessen Ablauf das Mietverhältnis enden soll. Die Vorschriften über die Beendigung von Verbraucherverträgen über digitale Produkte bleiben unberührt.
- (4) Absatz 1 Nr. 3, Absatz 2 und 3 Nr. 2 sind auch anzuwenden, wenn ein Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden kann. (+++ Die Neubekanntmachung (Bek v. 2.1.2002 I 42) weicht von der dieser vorhergehenden letzten konsolidierten Fassung vom 19.6.2001 wie folgt ab: In Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 steht jeweils anstelle von "Kalendervierteljahres" jetzt "Kalendervierteljahrs"+++)
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift bestimmt die gesetzlichen Fristen für die ordentliche Kündigung von Mietverhältnissen, die nicht unter das Wohnraummietrecht fallen. Erfasst werden Grundstücke, Räume ohne Wohnzweck, Geschäftsräume, bewegliche Sachen und digitale Produkte. Die Kündigungsfrist hängt davon ab, worüber der Mietvertrag geschlossen wurde und nach welchen Zeitabschnitten die Miete bemessen ist.
Für Geschäftsräume sieht das Gesetz eine eigenständige Frist vor: Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahrs erfolgen, damit der Vertrag zum Ablauf des folgenden Kalendervierteljahrs endet. Bei Grundstücken und sonstigen Räumen richten sich die Fristen danach, ob die Miete nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessen wird.
Die Regelungen finden auch Anwendung, wenn ein Mietverhältnis außerordentlich, aber unter Einhaltung der gesetzlichen Frist gekündigt werden kann.
Wann sie gilt
- Ein Gewerbetreibender kündigt den Mietvertrag über ein Ladenlokal für sein Geschäft.
- Ein Autofahrer kündigt den Mietvertrag über einen Stellplatz auf einem unbebauten Grundstück bei monatlicher Zahlungsweise.
- Eine Kundin kündigt den Mietvertrag über eine Baumaschine, deren Miete nach Tagen bemessen wird.
- Ein Unternehmen kündigt einen Mietvertrag über eine Software-Lizenz als digitales Produkt.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die ordentliche Kündigung von Wohnräumen durch Vermieter oder Mieter.
- Die fristlose außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund wegen Zahlungsverzugs.
- Kündigungsfristen bei Pachtverträgen über landwirtschaftliche Betriebe oder Inventar.
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