Fälligkeit der Miete (§ 579 BGB)
Miete fällig am Ende der Mietzeit; bei Zeitabschnitten nach Ablauf. Grundstücke vierteljährlich am ersten Werktag des Folgemonats. Räume: § 556b Abs. 1 analog.
- (1) Die Miete für ein Grundstück und für bewegliche Sachen ist am Ende der Mietzeit zu entrichten. Ist die Miete nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten. Die Miete für ein Grundstück ist, sofern sie nicht nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, jeweils nach Ablauf eines Kalendervierteljahrs am ersten Werktag des folgenden Monats zu entrichten.
- (2) Für Mietverhältnisse über Räume gilt § 556b Abs. 1 entsprechend.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Die Miete für ein Grundstück oder eine bewegliche Sache ist grundsätzlich am Ende der gesamten Mietzeit zu zahlen. Ist die Miete nach Zeitabschnitten bemessen (z.B. monatlich oder wöchentlich), wird sie jeweils nach Ablauf dieses Zeitabschnitts fällig.
Für Grundstücke gilt eine besondere Regel: Sofern die Miete nicht nach kürzeren Zeitabschnitten (z.B. monatlich) vereinbart ist, ist sie vierteljährlich nach Ablauf eines Kalendervierteljahres am ersten Werktag des folgenden Monats zu entrichten. „Erster Werktag“ ist der erste Arbeitstag (Montag bis Samstag, nicht Sonntag oder gesetzlicher Feiertag).
Für Mietverhältnisse über Räume (Wohnungen, Gewerberäume) verweist die Vorschrift auf § 556b Abs. 1. Dort sind die Fälligkeitsregeln für Raum-Mietverhältnisse geregelt – dieser Paragraph enthält abweichende Bestimmungen, z.B. dass die Miete zu Beginn des Zeitabschnitts fällig sein kann.
Wann sie gilt
- Einmalige Miete für ein Grundstück über ein Jahr: am Jahresende fällig.
- Monatliche Miete für ein Grundstück: am Ende jedes Monats fällig.
- Miete für eine Wohnung: Fälligkeit richtet sich nach § 556b Abs. 1, nicht nach § 579 (1).
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Fälligkeit der Miete für Wohnungen – § 579 regelt dies nicht, sondern verweist auf § 556b Abs. 1.
- Eine monatliche Mietzahlung für ein Grundstück ohne ausdrückliche Vereinbarung – § 579 sieht vierteljährliche Zahlung vor, es sei denn, es wurde ein kürzerer Zeitabschnitt vereinbart.
- Die Annahme, der erste Werktag sei immer der erste Tag des Monats – tatsächlich ist es der erste Montag bis Samstag, der kein Feiertag ist.
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