Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume § 578
§ 578 BGB: Anwendbare Vorschriften für Mietverhältnisse über Grundstücke und Nichtwohnräume, sowie Sonderregeln für öffentliche Träger.
- (1) Auf Mietverhältnisse über Grundstücke sind die Vorschriften der §§ 554, 562 bis 562d, 566 bis 567b sowie 570 entsprechend anzuwenden. § 550 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Mietvertrag, der für längere Zeit als ein Jahr nicht in Textform geschlossen wird, für unbestimmte Zeit gilt.
- (2) Auf Mietverhältnisse über Räume, die keine Wohnräume sind, sind die in Absatz 1 genannten Vorschriften sowie § 552 Abs. 1, § 555a Absatz 1 bis 3, §§ 555b, 555c Absatz 1 bis 4, § 555d Absatz 1 bis 6, § 555e Absatz 1 und 2, § 555f und § 569 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. § 556c Absatz 1 und 2 sowie die auf Grund des § 556c Absatz 3 erlassene Rechtsverordnung sind entsprechend anzuwenden, abweichende Vereinbarungen sind zulässig. Sind die Räume zum Aufenthalt von Menschen bestimmt, so gilt außerdem § 569 Abs. 1 entsprechend.
- (3) Auf Verträge über die Anmietung von Räumen durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einen anerkannten privaten Träger der Wohlfahrtspflege, die geschlossen werden, um die Räume Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zum Wohnen zu überlassen, sind die in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften sowie die §§ 557, 557a Absatz 1 bis 3 und 5, § 557b Absatz 1 bis 3 und 5, die §§ 558 bis 559d, 561, 568 Absatz 1, § 569 Absatz 3 bis 5, die §§ 573 bis 573d, 575, 575a Absatz 1, 3 und 4, die §§ 577 und 577a entsprechend anzuwenden. Solche Verträge können zusätzlich zu den in § 575 Absatz 1 Satz 1 genannten Gründen auch dann auf bestimmte Zeit geschlossen werden, wenn der Vermieter die Räume nach Ablauf der Mietzeit für ihm obliegende oder ihm übertragene öffentliche Aufgaben nutzen will. (+++ § 578 Abs. 3: Zur Nichtanwendung vgl. Art. 229 § 49 Abs. 3 BGBEG +++)
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Paragraph 1 regelt Mietverträge über Grundstücke (z.B. unbebaute Flächen). Er verweist auf bestimmte Vorschriften des Mietrechts, die auch hier gelten. Besonders: Ein Mietvertrag über mehr als ein Jahr muss in Textform abgeschlossen werden, sonst gilt er auf unbestimmte Zeit.
Paragraph 2 gilt für Räume, die nicht zu Wohnzwecken dienen, wie Geschäftsräume oder Lagerhallen. Hier kommen weitere Vorschriften hinzu, etwa zur Modernisierung oder außerordentlichen Kündigung. Sind die Räume zum Aufenthalt von Menschen bestimmt, gilt zusätzlich § 569 Abs. 1.
Paragraph 3 betrifft Verträge von öffentlichen oder anerkannten Wohlfahrtsträgern, die Räume an Menschen mit dringendem Wohnungsbedarf vermieten. Dann gelten fast alle Vorschriften des Wohnraummietrechts, und es können befristete Verträge aus öffentlichen Gründen abgeschlossen werden.
Wann sie gilt
- Ein Gewerbetreibender mietet ein Ladenlokal und fragt sich, welche Kündigungsfristen gelten.
- Eine Gemeinde mietet ein Haus, um es obdachlosen Personen zur Verfügung zu stellen.
- Ein Landwirt verpachtet Ackerland – der Pächter will wissen, ob die Mieterschutzregeln anwendbar sind.
- Ein Verein mietet einen Raum für Bürozwecke; der Vermieter kündigt fristlos wegen Zahlungsverzugs.
- Ein privater Wohlfahrtsträger schließt einen Mietvertrag zur Unterbringung von Flüchtlingen und will den Vertrag befristen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Vorschrift regelt nicht die Miete von Wohnräumen (dafür gilt § 549 BGB).
- Sie gilt nicht für Mietverhältnisse über eingetragene Schiffe (das macht § 578a).
- Sie sagt nichts über die Höhe der Miete oder Mieterhöhungen (dazu §§ 557 ff.).
- Sie betrifft nicht die Kündigung von Wohnraummietverhältnissen (dort gelten §§ 573 ff.).
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