Widerrufsrecht des Verbrauchers § 650l
Nach § 650l BGB haben Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 355, es sei denn, der Vertrag wurde notariell beurkundet. Der Unternehmer muss belehren.
Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu, es sei denn, der Vertrag wurde notariell beurkundet. Der Unternehmer ist verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 249 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht zu belehren.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Bei Verträgen, die in diesem Titel geregelt sind, hat der Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB. Dieses Recht entfällt, wenn der Vertrag notariell beurkundet wurde.
Der Unternehmer ist verpflichtet, den Verbraucher über sein Widerrufsrecht zu belehren. Die Belehrung muss den Anforderungen des Artikels 249 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) entsprechen.
Wann sie gilt
- Ein Verbraucher schließt mit einem Bauunternehmen einen Vertrag über den Bau eines Hauses ohne notarielle Beurkundung.
- Ein Verbraucher beauftragt einen Handwerker mit der Renovierung seiner Küche; der Vertrag wird nicht notariell beurkundet.
- Ein Verbraucher bestellt bei einem Unternehmen die Entwicklung einer maßgeschneiderten Software; der Vertrag wird nicht notariell beurkundet.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Das Widerrufsrecht gilt auch bei notariell beurkundeten Verträgen.
- Das Widerrufsrecht steht auch gewerblichen Bestellern zu.
- Die Belehrungspflicht des Unternehmers besteht nur, wenn der Verbraucher danach fragt.
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