Erstellung und Herausgabe von Planungsunterlagen § 650n
Unternehmer muss vor Baubeginn und bei Fertigstellung Unterlagen erstellen, die der Verbraucher für behördliche oder von Dritten verlangte Nachweise benötigt.
- (1) Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung einer geschuldeten Leistung hat der Unternehmer diejenigen Planungsunterlagen zu erstellen und dem Verbraucher herauszugeben, die dieser benötigt, um gegenüber Behörden den Nachweis führen zu können, dass die Leistung unter Einhaltung der einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ausgeführt werden wird. Die Pflicht besteht nicht, soweit der Verbraucher oder ein von ihm Beauftragter die wesentlichen Planungsvorgaben erstellt.
- (2) Spätestens mit der Fertigstellung des Werks hat der Unternehmer diejenigen Unterlagen zu erstellen und dem Verbraucher herauszugeben, die dieser benötigt, um gegenüber Behörden den Nachweis führen zu können, dass die Leistung unter Einhaltung der einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ausgeführt worden ist.
- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein Dritter, etwa ein Darlehensgeber, Nachweise für die Einhaltung bestimmter Bedingungen verlangt und wenn der Unternehmer die berechtigte Erwartung des Verbrauchers geweckt hat, diese Bedingungen einzuhalten.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 650n BGB regelt die Pflicht des Unternehmers (des Bauhandwerkers oder Dienstleisters) gegenüber dem Verbraucher (dem Kunden), bestimmte Unterlagen zu erstellen und herauszugeben. Nach Absatz 1 muss der Unternehmer rechtzeitig vor Beginn der Leistung die Planungsunterlagen erstellen und dem Verbraucher aushändigen, die dieser braucht, um gegenüber Behörden nachzuweisen, dass die Arbeit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Diese Pflicht entfällt, wenn der Verbraucher oder ein von ihm Beauftragter die wesentlichen Planungsvorgaben selbst erstellt hat.
Nach Absatz 2 muss der Unternehmer spätestens bei Fertigstellung des Werks diejenigen Unterlagen übergeben, die der Verbraucher benötigt, um den Behörden die Einhaltung der Vorschriften nachzuweisen. Absatz 3 dehnt diese Pflicht auf Fälle aus, in denen ein Dritter (z. B. eine Bank) bestimmte Nachweise verlangt und der Unternehmer dem Verbraucher gegenüber die berechtigte Erwartung geweckt hat, diese Bedingungen einzuhalten.
Wann sie gilt
- Ein Bauunternehmer übergibt dem Bauherrn vor Baubeginn die statischen Berechnungen und Baupläne für die Baugenehmigung.
- Ein Heizungsinstallateur händigt nach Abschluss der Arbeiten die Nachweise über die Einhaltung der Energieeinsparverordnung aus.
- Ein Architekt stellt dem Hausbesitzer die für die Bauaufsichtsbehörde erforderlichen Planungsunterlagen zur Verfügung.
- Ein Bauträger gibt dem Käufer eines Neubaus die Dokumente, die dieser für die Finanzierungszusage der Bank benötigt.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Diese Vorschrift verpflichtet nicht zur Herausgabe von Rechnungen oder Zahlungsbelegen.
- Sie gilt nicht für die Erstellung von Werbematerial oder Verkaufsprospekten.
- Die Pflicht besteht nicht, wenn der Verbraucher selbst die wesentlichen Planungsvorgaben erstellt hat (Abs. 1 Satz 2).
- Sie regelt keine allgemeine Informationspflicht über Mängel oder Baumaterialien.
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