§ 650m Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Obergrenzen und Sicherheiten bei Abschlägen: § 650m

§ 650m BGB begrenzt Abschlagszahlungen auf 90 Prozent der Vergütung. Verbraucher erhalten 5 Prozent Sicherheit für mangelfreie Werkherstellung.

Amtlicher Text § 650m Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Verlangt der Unternehmer Abschlagszahlungen nach § 632a, darf der Gesamtbetrag der Abschlagszahlungen 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung einschließlich der Vergütung für Nachtragsleistungen nach § 650c nicht übersteigen.
  • (2) Dem Verbraucher ist bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung des Werks ohne wesentliche Mängel in Höhe von 5 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung zu leisten. Erhöht sich der Vergütungsanspruch infolge einer Anordnung des Verbrauchers nach den §§ 650b und 650c oder infolge sonstiger Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags um mehr als 10 Prozent, ist dem Verbraucher bei der nächsten Abschlagszahlung eine weitere Sicherheit in Höhe von 5 Prozent des zusätzlichen Vergütungsanspruchs zu leisten. Auf Verlangen des Unternehmers ist die Sicherheitsleistung durch Einbehalt dergestalt zu erbringen, dass der Verbraucher die Abschlagszahlungen bis zu dem Gesamtbetrag der geschuldeten Sicherheit zurückhält.
  • (3) Sicherheiten nach Absatz 2 können auch durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden.
  • (4) Verlangt der Unternehmer Abschlagszahlungen nach § 632a, ist eine Vereinbarung unwirksam, die den Verbraucher zu einer Sicherheitsleistung für die vereinbarte Vergütung verpflichtet, die die nächste Abschlagszahlung oder 20 Prozent der vereinbarten Vergütung übersteigt. Gleiches gilt, wenn die Parteien Abschlagszahlungen vereinbart haben.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift regelt die Obergrenze von Abschlagszahlungen sowie den Sicherheitseinbehalt beim Verbraucherbauvertrag. Wenn der Bauunternehmer Abschlagszahlungen fordert, darf die Summe aller Abschläge nicht mehr als 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung betragen.

Gleichzeitig schützt das Gesetz Verbraucher durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 5 Prozent der Gesamtvergütung für die rechtzeitige und mangelfreie Fertigstellung. Dieser Betrag darf bei der ersten Abschlagszahlung einbehalten oder durch eine Garantie erbracht werden. Steigt die Vergütung durch Anordnungen um mehr als 10 Prozent, ist eine weitere Sicherheit von 5 Prozent des Zusatzbetrags zu leisten.

Klauseln im Vertrag, die den Verbraucher zu einer höheren Sicherheitsleistung für die Vergütung als 20 Prozent oder als die nächste Abschlagszahlung verpflichten, sind unwirksam.

Wann sie gilt

  • Ein Bauunternehmer verlangt Abschläge, die vor der Abnahme bereits 90 Prozent der Baukosten übersteigen.
  • Ein Hauskäufer behält bei der ersten Abschlagszahlung 5 Prozent der Vertragssumme als Sicherheit für Ausführungsmängel ein.
  • Nach einer Grundrissänderung steigen die Baukosten um mehr als 10 Prozent und der Auftraggeber zieht eine weitere Sicherheit bei der nächsten Abschlagszahlung ab.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Sicherheitsleistungen des Bauunternehmers gegenüber gewerblichen Kunden (geregelt in § 650f BGB).
  • Die Voraussetzungen und Formalien für eine Schlussrechnung (geregelt in § 650g BGB).
  • Das Anordnungsrecht des Bauherrn bei Vertragsänderungen (geregelt in § 650b BGB).

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