§ 650k Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Baubeschreibung wird Vertragsinhalt § 650k BGB

Die Baubeschreibung wird Vertragsinhalt. Unklarheiten gehen zu Lasten des Unternehmers. Der Vertrag muss Fertigstellungszeit oder Bauzeit enthalten.

Amtlicher Text § 650k Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Die Angaben der vorvertraglich zur Verfügung gestellten Baubeschreibung in Bezug auf die Bauausführung werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
  • (2) Soweit die Baubeschreibung unvollständig oder unklar ist, ist der Vertrag unter Berücksichtigung sämtlicher vertragsbegleitender Umstände, insbesondere des Komfort- und Qualitätsstandards nach der übrigen Leistungsbeschreibung, auszulegen. Zweifel bei der Auslegung des Vertrags bezüglich der vom Unternehmer geschuldeten Leistung gehen zu dessen Lasten.
  • (3) Der Bauvertrag muss verbindliche Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Werks oder, wenn dieser Zeitpunkt zum Zeitpunkt des Abschlusses des Bauvertrags nicht angegeben werden kann, zur Dauer der Bauausführung enthalten. Enthält der Vertrag diese Angaben nicht, werden die vorvertraglich in der Baubeschreibung übermittelten Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Werks oder zur Dauer der Bauausführung Inhalt des Vertrags.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Die vorvertraglich überlassene Baubeschreibung wird grundsätzlich Bestandteil des Bauvertrags. Weichen die Parteien im Vertrag nicht ausdrücklich davon ab, gelten die darin gemachten Angaben zur Bauausführung als verbindlich vereinbart.

Ist die Baubeschreibung unvollständig oder unklar, wird der Vertrag unter Berücksichtigung aller vertragsbegleitenden Umstände ausgelegt, insbesondere des Komfort- und Qualitätsstandards nach der übrigen Leistungsbeschreibung. Verbleiben bei der Auslegung Zweifel bezüglich der vom Unternehmer geschuldeten Leistung, gehen diese zu seinen Lasten.

Zudem muss der Bauvertrag verbindliche Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Werks oder zur Dauer der Bauausführung enthalten. Fehlen entsprechende Angaben im Bauvertrag selbst, werden die in der vorvertraglichen Baubeschreibung übermittelten Angaben zum Fertigstellungszeitpunkt oder zur Ausführungsdauer Inhalt des Vertrags.

Wann sie gilt

  • Ein Bauunternehmer führt Arbeiten abweichend von der vorvertraglich übergebenen Baubeschreibung aus, ohne dass im Vertrag eine abweichende Regelung vereinbart wurde.
  • Die Baubeschreibung lässt den genauen Ausstattungsstandard einer Sanitäreinrichtung unklar, woraufhin der Vertrag unter Berücksichtigung des übrigen Komfortstandards auszulegen ist.
  • Im Bauvertrag fehlt eine Angabe zum Fertigstellungstermin, obwohl in der vorvertraglichen Baubeschreibung eine konkrete Bauausführungsdauer genannt war.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Verpflichtung zur vorvertraglichen Zurverfügungstellung einer Baubeschreibung beim Verbraucherbauvertrag (geregelt in § 650j BGB).
  • Das Recht des Bestellers, nachträglich Änderungen des Vertrags oder des Bauentwurfs anzuordnen (geregelt in § 650b BGB).
  • Das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Verbraucherbauverträgen (geregelt in § 650l BGB).

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