Kapitel 1Sitz; Registrierung
6 Vorschriften
- § 706 Sitz der Gesellschaft § 706 BGB: Der Sitz einer Gesellschaft ist der Ort der tatsächlichen Geschäftsführung, es sei denn, sie ist eingetragen und hat einen Vertragssitz im Inland.
- § 707 Anmeldung einer GbR zum Gesellschaftsregister § 707 BGB regelt die Anmeldung einer GbR zum Gesellschaftsregister: erforderliche Angaben zu Name, Sitz, Gesellschaftern und Vertretung sowie Änderungen.
- § 707a Rechtsfolgen der eGbR-Eintragung § 707a BGB regelt den Inhalt und die Wirkung der Eintragung einer GbR im Gesellschaftsregister, den Namenszusatz eGbR sowie den Gutglaubensschutz.
- § 707b HGB-Vorschriften für eingetragene Gesellschaften § 707b BGB listet die HGB-Vorschriften, die auf eingetragene Gesellschaften anzuwenden sind: Name, Registerführung, Zweigniederlassung.
- § 707c Statuswechsel einer Personengesellschaft Regelt den Statuswechsel einer Personengesellschaft: Anmeldung, Eintragungsvermerk, Abgabe, Löschung, Haftung bei Kommanditistenwechsel.
- § 707d Regelung zum elektronischen Gesellschaftsregister § 707d BGB ermächtigt die Landesregierungen, Vorschriften über die elektronische Führung und Einsicht des Gesellschaftsregisters zu erlassen.