§ 707d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Regelung zum elektronischen Gesellschaftsregister § 707d

§ 707d BGB ermächtigt die Landesregierungen, Vorschriften über die elektronische Führung und Einsicht des Gesellschaftsregisters zu erlassen.

Amtlicher Text § 707d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die elektronische Führung des Gesellschaftsregisters, die elektronische Anmeldung, die elektronische Einreichung von Dokumenten sowie deren Aufbewahrung zu treffen, soweit nicht durch das Bundesministerium der Justiz nach § 387 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Vorschriften erlassen werden. Dabei können sie auch Einzelheiten der Datenübermittlung regeln sowie die Form zu übermittelnder elektronischer Dokumente festlegen, um die Eignung für die Bearbeitung durch das Gericht sicherzustellen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
  • (2) Die Landesjustizverwaltungen bestimmen das elektronische Informations- und Kommunikationssystem, über das die Daten aus den Gesellschaftsregistern abrufbar sind, und sind für die Abwicklung des elektronischen Abrufverfahrens zuständig. Die Landesregierung kann die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung abweichend regeln; sie kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Die Länder können ein länderübergreifendes, zentrales elektronisches Informations- und Kommunikationssystem bestimmen. Sie können auch eine Übertragung der Abwicklungsaufgaben auf die zuständige Stelle eines anderen Landes sowie mit dem Betreiber des Unternehmensregisters eine Übertragung der Abwicklungsaufgaben auf das Unternehmensregister vereinbaren.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 707d BGB ist eine rein technische Organisationsnorm. Sie verleiht Bürgern keine eigenen Rechte oder Pflichten, sondern regelt die Ermächtigung der Bundesländer zum Aufbau und Betrieb des elektronischen Gesellschaftsregisters.

Die Landesregierungen und Justizverwaltungen bestimmen durch Rechtsverordnungen die technischen Details zur elektronischen Anmeldung, zur Übermittlung von Dokumenten sowie zur Online-Einsicht in das Register. Auch die Zusammenarbeit mehrerer Länder bei einem zentralen Informationssystem wird hier geregelt.

Wann sie gilt

  • Festlegung der zulässigen Dateiformate und Übertragungswege für die elektronische Anmeldung einer Gesellschaft.
  • Bestimmung des Online-Portals, über das Bürger Einsicht in das Gesellschaftsregister nehmen können.
  • Länderübergreifende Vereinbarung über den Betrieb eines gemeinsamen elektronischen Informationssystems.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Pflicht zur Anmeldung einer Gesellschaft im Gesellschaftsregister.
  • Rechtsfolgen und gesetzliche Wirkungen einer erfolgten Registereintragung.
  • Voraussetzungen für den Eintritt oder das Ausscheiden von Gesellschaftern.

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