§ 707 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Anmeldung einer GbR zum Gesellschaftsregister § 707

§ 707 BGB regelt die Anmeldung einer GbR zum Gesellschaftsregister: erforderliche Angaben zu Name, Sitz, Gesellschaftern und Vertretung sowie Änderungen.

Amtlicher Text § 707 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Die Gesellschafter können die Gesellschaft bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anmelden.
  • (2) Die Anmeldung muss enthalten: 1. folgende Angaben zur Gesellschaft: a) den Namen, b) den Sitz und c) die Anschrift, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union; 2. folgende Angaben zu jedem Gesellschafter: a) wenn der Gesellschafter eine natürliche Person ist: dessen Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort; b) wenn der Gesellschafter eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft ist: deren Firma oder Namen, Rechtsform, Sitz und, soweit gesetzlich vorgesehen, zuständiges Register und Registernummer; 3. die Angabe der Vertretungsbefugnis der Gesellschafter; 4. die Versicherung, dass die Gesellschaft nicht bereits im Handels- oder im Partnerschaftsregister eingetragen ist.
  • (3) Wird der Name der im Gesellschaftsregister eingetragenen Gesellschaft geändert, der Sitz an einen anderen Ort verlegt oder die Anschrift geändert oder ändert sich die Vertretungsbefugnis eines Gesellschafters, ist dies zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden. Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen, so sind auch das Ausscheiden eines Gesellschafters und der Eintritt eines neuen Gesellschafters zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden.
  • (4) Anmeldungen sind vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken. Scheidet ein Gesellschafter durch Tod aus, kann die Anmeldung ohne Mitwirkung der Erben erfolgen, sofern einer solchen Mitwirkung besondere Hindernisse entgegenstehen. Ändert sich nur die Anschrift der Gesellschaft, ist die Anmeldung von der Gesellschaft zu bewirken.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann freiwillig bei dem Gericht am Ort ihres Sitzes zur Eintragung in das Gesellschaftsregister angemeldet werden. Diese Vorschrift legt fest, welche Angaben die Anmeldung enthalten muss und wie Änderungen im Register einzutragen sind.

Erforderlich sind grundlegende Angaben zur Gesellschaft wie Name, Sitz und Anschrift innerhalb der Europäischen Union. Zudem müssen Angaben zu allen Gesellschaftern gemacht werden: bei natürlichen Personen Vorname, Name, Geburtsdatum und Wohnort, bei juristischen Personen oder Personengesellschaften Name, Rechtsform, Sitz und bestehende Registerdaten. Auch die Vertretungsbefugnisse müssen angegeben und das Nichtbestehen anderer Registereintragungen versichert werden.

Ändern sich Name, Sitz, Anschrift oder Vertretungsbefugnisse oder scheidet ein Gesellschafter aus beziehungsweise tritt ein neuer ein, muss dies nachgemeldet werden. Grundsätzlich müssen alle Gesellschafter bei Anmeldungen mitwirken. Ausnahmen gelten bei reinen Adressänderungen der Gesellschaft oder beim Tod eines Gesellschafters, wenn dessen Erben aus besonderen Gründen nicht mitwirken können.

Wann sie gilt

  • Eine GbR möchte sich freiwillig im Gesellschaftsregister eintragen lassen und bereitet die dafür notwendigen Angaben vor.
  • Eine bereits eingetragene GbR verlegt ihren Sitz an einen neuen Ort und muss die veränderte Anschrift beim Registergericht anmelden.
  • Ein neuer Gesellschafter tritt in eine eingetragene GbR ein und dieser Gesellschafterwechsel soll im Register erfasst werden.
  • Ein Gesellschafter einer eingetragenen GbR verstirbt und die übrigen Gesellschafter melden das Ausscheiden wegen Hindernissen ohne Mitwirkung der Erben an.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die inhaltlichen Voraussetzungen für das rechtliche Entstehen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
  • Die Rechtsfolgen und konkreten Schutzwirkungen der erfolgten Eintragung im Gesellschaftsregister.
  • Die Regelungen zum Wechsel der Rechtsform einer eingetragenen Gesellschaft in eine Handelsgesellschaft.
  • Bestimmungen zur Bestimmung oder Verlegung des Sitzes der Gesellschaft im Gesellschaftsvertrag.

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Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 707 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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