§ 707a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Rechtsfolgen der eGbR-Eintragung § 707a

§ 707a BGB regelt den Inhalt und die Wirkung der Eintragung einer GbR im Gesellschaftsregister, den Namenszusatz eGbR sowie den Gutglaubensschutz.

Amtlicher Text § 707a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Die Eintragung im Gesellschaftsregister hat die in § 707 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Angaben zu enthalten. Eine Gesellschaft soll als Gesellschafter nur eingetragen werden, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist.
  • (2) Mit der Eintragung ist die Gesellschaft verpflichtet, als Namenszusatz die Bezeichnungen „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ zu führen. Wenn in einer eingetragenen Gesellschaft keine natürliche Person als Gesellschafter haftet, muss der Name eine Bezeichnung enthalten, welche die Haftungsbeschränkung kennzeichnet.
  • (3) Die Eintragung bewirkt, dass § 15 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden ist, dass das Fehlen der Kaufmannseigenschaft nicht an der Publizität des Gesellschaftsregisters teilnimmt. Die Eintragung lässt die Pflicht, die Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§ 106 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs), unberührt.
  • (4) Nach Eintragung der Gesellschaft findet die Löschung der Gesellschaft nur nach den allgemeinen Vorschriften statt.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift bestimmt, wie sich die Registrierung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Gesellschaftsregister auswirkt. Nach der Eintragung ist die Gesellschaft verpflichtet, die Bezeichnung eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder die Abkürzung eGbR im Namen zu führen. Haftet in der Gesellschaft keine natürliche Person unbeschränkt, muss der Name einen Zusatz enthalten, der diese Haftungsbeschränkung verdeutlicht.

Durch die Eintragung gilt der gesetzliche Register-Schutz entsprechend den Regeln des Handelsrechts. Dritte Personen dürfen darauf vertrauen, dass eingetragene Angaben richtig sind und nicht eingetragene Tatsachen ihnen nicht entgegengehalten werden können. Eine Löschung der eingetragenen Gesellschaft erfolgt nach der Registrierung nur noch nach den allgemeinen Löschungsvorschriften.

Wann sie gilt

  • Eine eingetragene GbR schließt Verträge ab und tritt im Geschäftsverkehr unter der Bezeichnung eGbR auf.
  • Ein Vertragspartner beruft sich auf die im Gesellschaftsregister eingetragenen Vertretungsberechtigungen der Gesellschafter.
  • Eine Gesellschaft, bei der ausschließlich juristische Personen haften, wählt einen Namenszusatz zur Kennzeichnung der beschränkten Haftung.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Das genaue Anmeldeverfahren und die einzureichenden Angaben bei der Erstanmeldung, geregelt in § 707.
  • Die Anmeldepflicht einer kaufmännischen Gesellschaft zum Handelsregister gemäß § 106 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs.
  • Die allgemeinen Grundsätze zur Entstehung und zum Vertrag der Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

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