§ 707b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

HGB-Vorschriften für eingetragene Gesellschaften § 707b

§ 707b BGB listet die HGB-Vorschriften, die auf eingetragene Gesellschaften anzuwenden sind: Name, Registerführung, Zweigniederlassung.

Amtlicher Text § 707b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Folgende Vorschriften des Handelsgesetzbuchs sind auf eingetragene Gesellschaften entsprechend anzuwenden: 1. auf die Auswahl und den Schutz des Namens der Gesellschaft: die §§ 18, 21 bis 24, 30 und 37, 2. auf die registerrechtliche Behandlung der Gesellschaft und die Führung des Gesellschaftsregisters: die §§ 8, 8a Absatz 1, § 9 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 bis 6, die §§ 10 bis 12, 13h, 14, 16 und 32 und 3. auf die registerrechtliche Behandlung der Zweigniederlassung einer Gesellschaft: die §§ 13 und 13d mit der Maßgabe, dass eine Verpflichtung zur Anmeldung der Zweigniederlassung nicht besteht.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Paragraph 707b BGB bestimmt, dass bestimmte Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB) auf eingetragene Gesellschaften entsprechend anzuwenden sind. "Entsprechend anwendbar" bedeutet, dass die HGB-Regeln sinngemäß gelten, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist.

Die Norm gliedert sich in drei Bereiche: Erstens die Auswahl und den Schutz des Gesellschaftsnamens. Hierfür gelten die HGB-Vorschriften über die Firma eines Kaufmanns (§§ 18, 21-24, 30, 37 HGB) entsprechend. Zweitens die registerrechtliche Behandlung der Gesellschaft, also die Führung des Gesellschaftsregisters. Dazu gehören die HGB-Vorschriften über das Handelsregister (§§ 8, 8a, 9, 10-12, 13h, 14, 16, 32 HGB). Drittens die Zweigniederlassung einer Gesellschaft: Hier gelten die §§ 13 und 13d HGB, jedoch mit der Maßgabe, dass keine Verpflichtung zur Anmeldung der Zweigniederlassung besteht.

Wann sie gilt

  • Eine eingetragene Gesellschaft wählt einen Namen und prüft, ob dieser nach den HGB-Regeln geschützt ist.
  • Das Registergericht trägt eine Gesellschaft in das Gesellschaftsregister ein und wendet dabei die HGB-Vorschriften über die Registerführung an.
  • Eine Gesellschaft errichtet eine Zweigniederlassung; sie erfährt, dass keine Anmeldepflicht besteht.
  • Ein Dritter ficht den Namen einer eingetragenen Gesellschaft an; die HGB-Vorschriften zum Namensschutz gelten entsprechend.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Vorschrift regelt nicht die Haftung der Gesellschafter (diese richtet sich nach §§ 705 ff. BGB).
  • Sie gilt nicht für die Gründung der Gesellschaft (dafür sind die §§ 705 bis 707 BGB maßgeblich).
  • Sie betrifft nicht die interne Organisation oder Beschlussfassung (dafür gelten §§ 708 ff. BGB).
  • Die Vorschrift gilt nicht für Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG), die direkt dem HGB unterliegen.

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