§ 706 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Sitz der Gesellschaft: § 706 BGB

§ 706 BGB: Der Sitz einer Gesellschaft ist der Ort der tatsächlichen Geschäftsführung, es sei denn, sie ist eingetragen und hat einen Vertragssitz im Inland.

Amtlicher Text § 706 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Sitz der Gesellschaft ist der Ort, an dem deren Geschäfte tatsächlich geführt werden (Verwaltungssitz). Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen und haben die Gesellschafter einen Ort im Inland als Sitz vereinbart (Vertragssitz), so ist abweichend von Satz 1 dieser Ort Sitz der Gesellschaft.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Nach § 706 BGB ist der Sitz einer Gesellschaft grundsätzlich der Ort, an dem die Geschäfte tatsächlich geführt werden – der Verwaltungssitz.

Ist die Gesellschaft jedoch im Gesellschaftsregister eingetragen und haben die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag einen Ort im Inland als Sitz vereinbart (Vertragssitz), so gilt dieser Ort als Sitz der Gesellschaft. Die Regelung weicht also vom Verwaltungssitz ab, wenn die Voraussetzungen vorliegen.

Wann sie gilt

  • Eine Gesellschaft wird von Berlin aus geleitet, aber im Gesellschaftsvertrag ist München als Sitz vereinbart. Die Gesellschaft ist im Register eingetragen. Dann ist München der Sitz.
  • Eine Gesellschaft hat keinen Vertragssitz und ist nicht im Register eingetragen. Dann ist der Ort der tatsächlichen Geschäftsführung (z. B. Hamburg) der Sitz.
  • Eine Gesellschaft ist im Register eingetragen, aber die Gesellschafter haben keinen inländischen Vertragssitz vereinbart (z. B. nur einen Sitz im Ausland). Dann gilt der Verwaltungssitz.
  • Eine Gesellschaft ist nicht eingetragen, aber die Gesellschafter haben im Vertrag einen Sitz in Stuttgart vereinbart. Trotzdem gilt der Verwaltungssitz, da die Ausnahme die Eintragung voraussetzt.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Diese Vorschrift gilt nur für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), nicht für Kapitalgesellschaften oder Personenhandelsgesellschaften.
  • Sie regelt nicht, ob ein Vertragssitz wirksam vereinbart werden kann – das ist in § 708 BGB (Gestaltungsfreiheit) geregelt.
  • Sie regelt nicht die Anmeldung zum Gesellschaftsregister – das ist in § 707 BGB geregelt.
  • Sie bestimmt nicht die Rechtsfolgen des Sitzes, wie etwa Gerichtszuständigkeit oder Steuerpflicht.

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