Vertretung der Gesellschaft durch Gesellschafter § 720
§ 720: Vertretungsbefugnis, gemeinsame Vertretung, Abweichungen möglich. Beschränkungen Dritten gegenüber unwirksam. Vertretung umfasst alle Geschäfte.
- (1) Zur Vertretung der Gesellschaft sind alle Gesellschafter gemeinsam befugt, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag bestimmt etwas anderes.
- (2) Die zur Gesamtvertretung nach Absatz 1 befugten Gesellschafter können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen.
- (3) Die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter erstreckt sich auf alle Geschäfte der Gesellschaft. Eine Beschränkung des Umfangs der Vertretungsbefugnis ist Dritten gegenüber unwirksam. Dies gilt insbesondere für die Beschränkung, dass sich die Vertretung nur auf bestimmte Geschäfte oder Arten von Geschäften erstreckt oder dass sie nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll.
- (4) Die Vertretungsbefugnis kann einem Gesellschafter in entsprechender Anwendung von § 715 Absatz 5 ganz oder teilweise entzogen werden.
- (5) Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem vertretungsbefugten Gesellschafter.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Grundsatz der gemeinsamen Vertretung: Alle Gesellschafter müssen zusammen handeln, um die Gesellschaft zu vertreten, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag sieht etwas anderes vor. Die Gesellschafter können einzelne von ihnen für bestimmte Geschäfte ermächtigen.
Umfang der Vertretungsmacht: Die Vertretungsbefugnis erstreckt sich auf alle Geschäfte der Gesellschaft. Einschränkungen, z.B. auf bestimmte Geschäfte oder Zeiten, sind gegenüber Dritten unwirksam. Das bedeutet, dass ein Dritter sich nicht darauf berufen muss, dass ein Gesellschafter nur eingeschränkt vertreten darf.
Entzug der Vertretungsbefugnis und Abgabe von Willenserklärungen: Die Vertretungsbefugnis kann einem Gesellschafter ganz oder teilweise entzogen werden, nach den Regeln des § 715 Absatz 5. Wenn der Gesellschaft eine Willenserklärung abgegeben werden soll, reicht es aus, sie einem vertretungsbefugten Gesellschafter zu übergeben.
Wann sie gilt
- Ein Dritter schließt einen Kaufvertrag mit einem Gesellschafter einer GbR. Der Gesellschafter handelt allein, aber der Gesellschaftsvertrag sieht gemeinsame Vertretung vor. Der Dritte will wissen, ob der Vertrag wirksam ist.
- Ein Gesellschafter will ein Grundstück für die Gesellschaft kaufen. Die anderen Gesellschafter sind nicht einverstanden. Der Käufer fragt, ob der Vertrag mit dem einen Gesellschafter gültig ist.
- Ein Gesellschafter wird von der Vertretungsbefugnis ausgeschlossen. Ein Dritter gibt ihm trotzdem eine Kündigung für die Gesellschaft. Ist die Kündigung wirksam?
- Die Gesellschafter ermächtigen einen von ihnen, bestimmte Geschäfte allein zu tätigen. Ein Dritter verhandelt mit diesem Gesellschafter über ein Geschäft, das nicht in der Ermächtigung liegt. Kann der Dritte die Gesellschaft in Anspruch nehmen?
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Haftung der Gesellschaft nach außen (dazu § 721).
- Die Geschäftsführungsbefugnis im Innenverhältnis (dazu § 715).
- Das Ausscheiden eines Gesellschafters (dazu § 712).
- Die Beschlussfassung der Gesellschafter (dazu § 714).
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