Entstehung der GbR im Außenverhältnis (§ 719)
Eine GbR entsteht Dritten gegenüber mit der Teilnahme am Rechtsverkehr durch alle Gesellschafter oder mit Registereintragung; Späterklauseln wirken nicht.
- (1) Im Verhältnis zu Dritten entsteht die Gesellschaft, sobald sie mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt, spätestens aber mit ihrer Eintragung im Gesellschaftsregister.
- (2) Eine Vereinbarung, dass die Gesellschaft erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll, ist Dritten gegenüber unwirksam.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift regelt, ab wann eine Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (GbR) im Außenverhältnis – also gegenüber Vertragspartnern und Gläubigern – rechtlich existiert. Sie entsteht in dem Moment, in dem sie mit Zustimmung aller Gesellschafter aktiv am Rechtsverkehr teilnimmt, indem sie etwa Verträge schließt oder Dienstleistungen anbietet.
Tritt dieser Fall nicht vorher ein, entsteht die Gesellschaft spätestens mit der Eintragung im Gesellschaftsregister. Ab diesem Zeitpunkt kann die Gesellschaft im Rechtsverkehr Rechte erwerben und Pflichten eingehen.
Interne Absprachen der Gesellschafter, nach denen die Gesellschaft erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll, haben gegenüber Dritten keine Wirkung. Solche Vereinbarungen schützen die Gesellschafter nicht vor einer Entstehung der Gesellschaft nach außen, sobald die Teilnahme am Rechtsverkehr begonnen hat.
Wann sie gilt
- Zwei Gründer schließen im Namen ihrer neuen GbR einen Mietvertrag ab, bevor die Eintragung im Gesellschaftsregister erfolgt ist.
- Die Gesellschafter vereinbaren im Gesellschaftsvertrag den Start der GbR für einen späteren Monat, treten jedoch vorher gemeinsam als Dienstleister gegenüber Kunden auf.
- Eine Baugemeinschaft lässt sich im Gesellschaftsregister eintragen, ohne dass sie zuvor bereits nach außen im Rechtsverkehr aufgetreten ist.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die persönliche Haftung der Gesellschafter für Schulden der Gesellschaft gegenüber Dritten (§ 721 BGB).
- Die Frage, wer die Gesellschaft im Außenverhältnis wirksam vertreten darf (§ 720 BGB).
- Die vertragliche Übertragung von Gesellschaftsanteilen auf neue Mitglieder (§ 711 BGB).
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