§ 722 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Titel für Gesellschaft und Gesellschafter getrennt: § 722

Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen erfordert Titel gegen die Gesellschaft. Aus Gesellschaftstitel keine Vollstreckung gegen Gesellschafter.

Amtlicher Text § 722 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Gesellschaft ist ein gegen die Gesellschaft gerichteter Vollstreckungstitel erforderlich.
  • (2) Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten Vollstreckungstitel findet die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 722 BGB regelt, welche Vollstreckungstitel für die Zwangsvollstreckung gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und ihre Gesellschafter erforderlich sind. Die Vorschrift unterscheidet klar zwischen dem Vermögen der Gesellschaft und dem persönlichen Vermögen der Gesellschafter.

Nach Absatz 1 darf in das Gesellschaftsvermögen nur vollstreckt werden, wenn ein Vollstreckungstitel gegen die Gesellschaft selbst vorliegt. Ein Titel gegen einzelne oder alle Gesellschafter reicht nicht aus, um auf Konten oder Sachen der Gesellschaft zuzugreifen.

Absatz 2 stellt klar, dass ein Titel gegen die Gesellschaft nicht zur Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter berechtigt. Auch wenn die Gesellschafter persönlich haften (siehe § 721), muss der Gläubiger für jeden Gesellschafter einen eigenen Titel erwirken.

Wann sie gilt

  • Ein Gläubiger hat ein Urteil gegen die GbR erwirkt und möchte nun das Firmenkonto pfänden. Das ist zulässig, da der Titel gegen die Gesellschaft vorliegt.
  • Ein Gläubiger versucht, aus einem Titel gegen die Gesellschaft auf das private Konto eines Gesellschafters zuzugreifen. Dies ist nach § 722 Abs. 2 unzulässig.
  • Ein Gesellschafter wird persönlich verklagt und verurteilt. Der Gläubiger will nun das Gesellschaftsvermögen pfänden. Das geht nicht, weil ein Titel gegen den Gesellschafter kein Titel gegen die Gesellschaft ist (Abs. 1).
  • Nach Beendigung der Gesellschaft will ein Gläubiger aus einem alten Titel gegen die Gesellschaft noch auf das Privatvermögen eines ehemaligen Gesellschafters zugreifen. Das ist nicht erlaubt, da der Titel nur gegen die Gesellschaft wirkt.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Dass ein Titel gegen die Gesellschaft automatisch die persönliche Haftung der Gesellschafter begründet – das regelt nicht § 722, sondern § 721 BGB.
  • Dass man ohne Titel gegen die Gesellschaft in das Gesellschaftsvermögen vollstrecken kann, wenn man einen Titel gegen alle Gesellschafter hat – § 722 Abs. 1 verlangt einen Titel gegen die Gesellschaft selbst.
  • Dass § 722 auch für Kapitalgesellschaften wie GmbH oder AG gilt – die Vorschrift betrifft nur die GbR des BGB.
  • Dass die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft auch gegen die Gesellschafter möglich ist, wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig ist – Abs. 2 verbietet dies ausdrücklich.

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