Kapitel 5Auflösung der Gesellschaft
6 Vorschriften
- § 729 Wann eine Gesellschaft aufgelöst wird § 729 BGB regelt die Auflösungsgründe einer Gesellschaft: Zeitablauf, Insolvenz, Kündigung, Auflösungsbeschluss, Zweckerreichung sowie vertragliche Gründe.
- § 730 Auflösung bei Tod/Insolvenz eines Gesellschafters Pflichten des Erben bei Tod eines Gesellschafters: unverzügliche Anzeige, vorläufige Geschäftsführung, fortbestehende Befugnisse. Gleich bei Insolvenz.
- § 731 Kündigung der Gesellschaft aus wichtigem Grund Gesellschafter kann Gesellschaft jederzeit aus wichtigem Grund ohne Frist kündigen, wenn Fortsetzung unzumutbar. Vertragliche Einschränkung unwirksam.
- § 732 Auflösungsbeschluss: Dreiviertelmehrheit nötig § 732 BGB: Bei Mehrheitsentscheidung im Gesellschaftsvertrag erfordert der Auflösungsbeschluss eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
- § 733 Anmeldung der Auflösung im Gesellschaftsregister Eingetragene Gesellschaften müssen ihre Auflösung durch alle Gesellschafter zum Gesellschaftsregister anmelden, außer das Gericht trägt sie von Amts wegen ein.
- § 734 Fortsetzung einer aufgelösten Gesellschaft Nach Beseitigung des Auflösungsgrundes können die Gesellschafter die Fortsetzung beschließen. Bei Mehrheitsentscheidungen sind mindestens drei Viertel nötig.