§ 734 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Fortsetzung einer aufgelösten Gesellschaft § 734

Nach Beseitigung des Auflösungsgrundes können die Gesellschafter die Fortsetzung beschließen. Bei Mehrheitsentscheidungen sind mindestens drei Viertel nötig.

Amtlicher Text § 734 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Die Gesellschafter können nach Auflösung der Gesellschaft deren Fortsetzung beschließen, sobald der Auflösungsgrund beseitigt ist.
  • (2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, muss der Beschluss über die Fortsetzung der Gesellschaft mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasst werden.
  • (3) War die Gesellschaft vor ihrer Auflösung im Gesellschaftsregister eingetragen, ist die Fortsetzung von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden. (+++ § 734 Abs. 1 u. 2: Zur Anwendung vgl. § 740a +++)

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift regelt die Fortsetzung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach deren Auflösung. Sobald die Ursache für die Auflösung beseitigt ist, können die Gesellschafter die Weiterführung der Gesellschaft beschließen.

Gilt im Gesellschaftsvertrag das Mehrheitsprinzip für Beschlüsse, erfordert der Fortsetzungsbeschluss eine qualifizierte Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen. War die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen, müssen sämtliche Gesellschafter die Fortsetzung zur Eintragung anmelden.

Wann sie gilt

  • Drei Gesellschafter beschließen nach der Behebung eines Insolvenzgrundes, die gemeinsame Werkstatt weiterzuführen.
  • Nach dem Wegfall eines vertraglichen Auflösungsgrundes einigen sich die Mitglieder eines Architekturbüros auf die Fortsetzung der Gesellschaft.
  • Die Gesellschafter einer eingetragenen Gesellschaft stimmen mit mindestens drei Viertel der Stimmen für die Fortsetzung und melden diese gemeinsam beim Register an.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Liquidation und Abwicklung des Gesellschaftsvermögens; diese wird in § 735 BGB geregelt.
  • Die reine Anmeldung der Auflösung der Gesellschaft im Gesellschaftsregister gemäß § 733 BGB.
  • Die Kündigung der Mitgliedschaft durch einen einzelnen Gesellschafter nach § 725 BGB.

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