§ 732 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Auflösungsbeschluss: Dreiviertelmehrheit nötig | § 732

§ 732 BGB: Bei Mehrheitsentscheidung im Gesellschaftsvertrag erfordert der Auflösungsbeschluss eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

Amtlicher Text § 732 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, muss ein Beschluss, der die Auflösung der Gesellschaft zum Gegenstand hat, mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasst werden. (+++ § 732: Zur Anwendung vgl. § 740a +++)

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn der Gesellschaftsvertrag vorsieht, dass die Mehrheit der Stimmen entscheidet, dann muss ein Beschluss zur Auflösung der Gesellschaft mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasst werden. Diese Vorschrift gilt nur dann, wenn der Gesellschaftsvertrag eine Mehrheitsentscheidung vorsieht. Ist keine Mehrheitsklausel vereinbart, bleibt es bei der Einstimmigkeit oder einer anderen vertraglichen Regelung. Die Anwendung dieser Vorschrift wird durch § 740a ergänzt.

Wann sie gilt

  • Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit Mehrheitsklausel im Gesellschaftsvertrag beschließt die Auflösung. Der Beschluss muss mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen erreichen.
  • Eine offene Handelsgesellschaft (OHG), deren Vertrag Mehrheitsentscheidungen vorsieht, will sich auflösen. Die erforderliche Mehrheit beträgt drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
  • Eine Kommanditgesellschaft (KG) mit entsprechender Vertragsklausel fasst einen Auflösungsbeschluss. Die Vorschrift des § 732 findet Anwendung.
  • Eine Partenreederei (Gesellschaft nach Seerecht) mit Mehrheitsprinzip beschließt die Auflösung. Es gilt die Dreiviertelmehrheit.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Auflösung der Gesellschaft durch Tod oder Insolvenz eines Gesellschafters. Diese Fälle sind in § 730 geregelt.
  • Die Kündigung der Gesellschaft durch einen Gesellschafter. Diese ist in § 731 geregelt.
  • Die Ausschließung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund. Diese ist in § 727 geregelt.
  • Die Fortsetzung der Gesellschaft nach einem Auflösungsbeschluss. Diese ist in § 734 geregelt.

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