§ 730 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Auflösung bei Tod/Insolvenz eines Gesellschafters § 730

Pflichten des Erben bei Tod eines Gesellschafters: unverzügliche Anzeige, vorläufige Geschäftsführung, fortbestehende Befugnisse. Gleich bei Insolvenz.

Amtlicher Text § 730 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Ist im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst wird, hat der Erbe des verstorbenen Gesellschafters den anderen Gesellschaftern dessen Tod unverzüglich anzuzeigen. Wenn mit dem Aufschub Gefahr für die Gesellschaft oder das Gesellschaftsvermögen verbunden ist, hat der Erbe außerdem die laufenden Geschäfte fortzuführen, bis die anderen Gesellschafter in Gemeinschaft mit ihm anderweitig Fürsorge treffen können. Abweichend von § 736b Absatz 1 gilt für die einstweilige Fortführung der laufenden Geschäfte die dem Erblasser durch den Gesellschaftsvertrag übertragene Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis als fortbestehend. Die anderen Gesellschafter sind in gleicher Weise zur einstweiligen Fortführung der laufenden Geschäfte berechtigt und verpflichtet.
  • (2) Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend, wenn im Gesellschaftsvertrag vereinbart ist, dass die Gesellschaft durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst wird. (+++ § 730: Zur Anwendung vgl. § 740a +++)

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Der Paragraph regelt, was geschieht, wenn der Gesellschaftsvertrag vorsieht, dass die Gesellschaft mit dem Tod oder der Insolvenz eines Gesellschafters aufgelöst wird. Der Erbe des verstorbenen Gesellschafters muss den Tod unverzüglich den anderen Gesellschaftern anzeigen. Besteht Gefahr für die Gesellschaft oder das Gesellschaftsvermögen, muss der Erbe die laufenden Geschäfte vorläufig fortsetzen, bis die anderen Gesellschafter gemeinsam mit ihm anderweitige Fürsorge treffen können. Dafür gilt die dem Erblasser durch den Vertrag übertragene Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis als fortbestehend – abweichend von § 736b Absatz 1, der die Befugnisse der Liquidatoren regelt. Auch die anderen Gesellschafter sind in gleicher Weise zur einstweiligen Fortführung berechtigt und verpflichtet.

Absatz 2 erklärt diese Regelung für entsprechend anwendbar, wenn der Gesellschaftsvertrag die Auflösung durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters vorsieht. Dann treten die übrigen Gesellschafter an die Stelle des Erben und müssen die laufenden Geschäfte fortführen. Die Vorschrift betrifft nur die Zeit bis zur endgültigen Regelung der Auflösung; die eigentliche Liquidation folgt später nach den §§ 735 ff.

Wann sie gilt

  • Ein Gesellschafter stirbt, und der Gesellschaftsvertrag bestimmt die Auflösung der BGB-Gesellschaft. Der Erbe muss die übrigen Gesellschafter sofort benachrichtigen.
  • Die Gesellschaft betreibt ein Restaurant mit verderblichen Vorräten. Der Erbe muss den laufenden Betrieb fortführen, um Verluste zu vermeiden, bis die anderen Gesellschafter eine Lösung finden.
  • Ein Gesellschafter wird zahlungsunfähig, und das Insolvenzverfahren wird eröffnet. Der Gesellschaftsvertrag sieht die Auflösung vor – die übrigen Gesellschafter müssen dann die laufenden Geschäfte vorläufig weiterführen.
  • Der Erbe weigert sich, die Geschäfte zu übernehmen. Die anderen Gesellschafter sind verpflichtet, die laufenden Geschäfte selbst fortzuführen, sofern Gefahr im Verzug ist.
  • Ein Gesellschafter verstirbt, und der Erbe übernimmt die Geschäftsführung für eine Übergangszeit, obwohl er selbst nicht Gesellschafter wird.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Dieser Paragraph gilt nicht, wenn die Gesellschaft durch einstimmigen Beschluss der Gesellschafter aufgelöst wird (dafür gilt § 732 Auflösungsbeschluss).
  • Er regelt nicht die Fortsetzung der Gesellschaft mit dem Erben (dazu § 724).
  • Er behandelt nicht die eigentliche Liquidation der Gesellschaft (Auseinandersetzung des Vermögens) – diese folgt aus §§ 735 ff.
  • Die Vorschrift gilt nur für die BGB-Gesellschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts), nicht für Kapitalgesellschaften wie GmbH oder AG.

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