§ 733 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Anmeldung der Auflösung im Gesellschaftsregister § 733

Eingetragene Gesellschaften müssen ihre Auflösung durch alle Gesellschafter zum Gesellschaftsregister anmelden, außer das Gericht trägt sie von Amts wegen ein.

Amtlicher Text § 733 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen, ist ihre Auflösung von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden. Dies gilt nicht in den Fällen der Eröffnung oder der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft (§ 729 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 1); dann hat das Gericht die Auflösung und ihren Grund von Amts wegen einzutragen. Im Fall der Löschung der Gesellschaft (§ 729 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2) entfällt die Eintragung der Auflösung.
  • (2) Ist aufgrund einer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst, kann die Anmeldung der Auflösung der Gesellschaft ohne Mitwirkung der Erben erfolgen, sofern einer solchen Mitwirkung besondere Hindernisse entgegenstehen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wird eine im Gesellschaftsregister eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufgelöst, muss diese Änderung im Register eingetragen werden. Grundsätzlich müssen alle Gesellschafter die Auflösung gemeinsam zum Register anmelden.

Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen. Eröffnet das Gericht ein Insolvenzverfahren oder weist es dieses mangels Masse ab, trägt das Gericht die Auflösung von Amts wegen ein. Eine eigene Anmeldung durch die Gesellschafter entfällt in diesen Fällen ebenso wie bei einer Löschung der Gesellschaft.

Stirbt ein Gesellschafter und führt dies nach dem Gesellschaftsvertrag zur Auflösung, ist für die Anmeldung grundsätzlich die Mitwirkung der Erben nötig. Stehen der Mitwirkung der Erben jedoch besondere Hindernisse entgegen, können die verbleibenden Gesellschafter die Auflösung auch ohne die Erben anmelden.

Wann sie gilt

  • Eine eingetragene Gesellschaft beschließt ihre Auflösung und alle Gesellschafter melden dies gemeinsam beim Register an.
  • Ein Gesellschafter stirbt, woraufhin die Gesellschaft laut Vertrag endet, die Erben sind jedoch unauffindbar.
  • Das Insolvenzgericht eröffnet das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft und übermittelt dies direkt an das Register.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Welche Umstände überhaupt zur Auflösung der Gesellschaft führen — dies regeln unter anderem die Auflösungsgründe nach § 729.
  • Wie das Gesellschaftsvermögen nach der Auflösung abgewickelt und verteilt wird — hierfür gelten die Vorschriften zur Liquidation.
  • Die finale Anmeldung des vollständigen Erlöschens der Gesellschaft nach Abschluss der Abwicklung.

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