§ 731 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Kündigung der Gesellschaft aus wichtigem Grund, § 731

Gesellschafter kann Gesellschaft jederzeit aus wichtigem Grund ohne Frist kündigen, wenn Fortsetzung unzumutbar. Vertragliche Einschränkung unwirksam.

Amtlicher Text § 731 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Ein Gesellschafter kann die Gesellschaft jederzeit aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ihm die Fortsetzung der Gesellschaft nicht zuzumuten ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird.
  • (2) Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche das Kündigungsrecht ausschließt oder dieser Vorschrift zuwider beschränkt, ist unwirksam.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Ein Gesellschafter kann die Gesellschaft jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ihm die Fortsetzung der Gesellschaft nicht zuzumuten ist. Dafür muss ein wichtiger Grund vorliegen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn ein anderer Gesellschafter eine wesentliche Verpflichtung aus dem Gesellschaftsvertrag vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird.

Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, die das Kündigungsrecht ausschließt oder beschränkt, ist unwirksam. Das bedeutet, dass die gesetzliche Regelung zwingend ist und nicht durch Vertrag abbedungen werden kann.

Wann sie gilt

  • Ein Gesellschafter veruntreut Gesellschaftsgelder, was eine vorsätzliche Verletzung einer wesentlichen Pflicht darstellt.
  • Ein Gesellschafter gibt vertrauliche Geschäftsgeheimnisse an einen Konkurrenten weiter (grob fahrlässige Pflichtverletzung).
  • Ein Gesellschafter erleidet eine schwere Krankheit und kann seine im Vertrag zugesagte Arbeitsleistung dauerhaft nicht mehr erbringen (Unmöglichkeit der Erfüllung).
  • Ein Gesellschafter betreibt ein eigenes Konkurrenzunternehmen entgegen einer ausdrücklichen Wettbewerbsabrede im Gesellschaftsvertrag.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Kündigung aus rein persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen ohne wichtigen Grund – hier ist keine fristlose Kündigung möglich, sondern ggf. eine ordentliche Kündigung nach den vertraglichen Regelungen.
  • Ausschluss eines Gesellschafters durch die anderen Gesellschafter – dies ist in § 727 BGB (Ausschließung aus wichtigem Grund) geregelt, nicht in § 731.
  • Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters – dies fällt unter § 726 BGB.

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