Titel 3Aufhebung der Ehe
6 Vorschriften
- § 1313 Aufhebung der Ehe durch Richterspruch Eine Ehe kann nur durch ein Gericht auf Antrag aufgehoben werden. Die Ehe gilt erst mit der Rechtskraft dieses Urteils als aufgelöst.
- § 1314 Gründe für die Aufhebung einer Ehe § 1314 BGB regelt die Gründe für eine Eheaufhebung, etwa bei Bewusstlosigkeit, Drohung, arglistiger Täuschung oder wenn ein Ehegatte erst 16 Jahre alt war.
- § 1315 Wann eine Ehe nicht aufgehoben werden kann § 1315 BGB schließt die Aufhebung einer Ehe aus, wenn die Ehegatten die Ehe nach dem Wegfall eines Hinderungsgrundes bestätigt oder zusammengelebt haben.
- § 1316 Wer die Aufhebung einer Ehe beantragen kann § 1316 BGB regelt, wer die Aufhebung einer Ehe beantragen darf: Ehegatten, Behörden oder Dritte bei Doppelehe, sowie Vertretungsregeln bei Minderjährigen.
- § 1317 Fristen für den Antrag auf Eheaufhebung Eheaufhebungsfristen nach § 1317 BGB: Antrag binnen eines Jahres bei Irrtum oder Täuschung, drei Jahren bei Zwangslage und sechs Monaten.
- § 1318 Folgen der Aufhebung einer Ehe nach § 1318 regelt, wann nach der Eheaufhebung Scheidungsfolgen wie Unterhalt, Zugewinn und Hausrat entsprechende Anwendung finden.