§ 1317 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Fristen für den Antrag auf Eheaufhebung - § 1317 BGB

Eheaufhebungsfristen nach § 1317 BGB: Antrag binnen eines Jahres bei Irrtum oder Täuschung, drei Jahren bei Zwangslage und sechs Monaten.

Amtlicher Text § 1317 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Der Antrag kann in den Fällen des § 1314 Absatz 2 Nummer 2 und 3 nur binnen eines Jahres, im Falle des § 1314 Absatz 2 Nummer 4 nur binnen drei Jahren gestellt werden. Die Frist beginnt mit der Entdeckung des Irrtums oder der Täuschung oder mit dem Aufhören der Zwangslage; für den gesetzlichen Vertreter eines geschäftsunfähigen Ehegatten beginnt die Frist jedoch nicht vor dem Zeitpunkt, in welchem ihm die den Fristbeginn begründenden Umstände bekannt werden. Auf den Lauf der Frist sind die §§ 206, 210 Abs. 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden.
  • (2) Hat der gesetzliche Vertreter eines geschäftsunfähigen Ehegatten den Antrag nicht rechtzeitig gestellt, so kann der Ehegatte selbst innerhalb von sechs Monaten nach dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit den Antrag stellen.
  • (3) Ist die Ehe bereits aufgelöst, so kann der Antrag nicht mehr gestellt werden.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift bestimmt, wann der Antrag auf Eheaufhebung gestellt werden muss. Die Frist richtet sich nach dem Grund der Aufhebung aus § 1314 Absatz 2. Bei einem Irrtum oder einer arglistigen Täuschung gilt eine Frist von eines Jahres. Wer durch Drohung widerrechtlich in eine Zwangslage versetzt wurde, hat drei Jahre Zeit.

Die Frist beginnt nicht mit der Hochzeit, sondern erst mit der Entdeckung des Irrtums oder der Täuschung beziehungsweise mit dem Ende der Zwangslage. Für den gesetzlichen Vertreter eines geschäftsunfähigen Ehegatten läuft die Frist erst ab Kenntnis der Umstände. Fällt die Geschäftsunfähigkeit weg, kann der Ehegatte den Antrag innerhalb von sechs Monaten selbst stellen.

Ist die Ehe bereits aufgelöst, kann der Antrag nicht mehr gestellt werden. Für die Hemmung der Frist verweist die Regelung auf die §§ 206 und 210 Abs. 1 Satz 1.

Wann sie gilt

  • Ein Ehegatte entdeckt nach der Eheschließung eine arglistige Täuschung und muss den Antrag binnen eines Jahres ab Entdeckung stellen.
  • Eine Person wurde durch Drohung zur Ehe gezwungen und beantragt die Aufhebung innerhalb von drei Jahren nach Ende der Zwangslage.
  • Der gesetzliche Vertreter eines geschäftsunfähigen Ehegatten erfährt von dem Irrtum und reicht den Antrag fristgerecht ein.
  • Ein vormals geschäftsunfähiger Ehegatte wird wieder geschäftsfähig und stellt den Antrag innerhalb von sechs Monaten selbst.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die reguläre Scheidung einer Ehe wegen Scheiterns ohne Aufhebungsgrund.
  • Die Aufhebung einer Ehe, wenn die Ehe durch Tod bereits aufgelöst ist.
  • Die Beantragung der Eheaufhebung durch Personen ohne Antragsberechtigung.

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