§ 1318 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Folgen der Aufhebung einer Ehe nach § 1318

§ 1318 regelt, wann nach der Eheaufhebung Scheidungsfolgen wie Unterhalt, Zugewinn und Hausrat entsprechende Anwendung finden.

Amtlicher Text § 1318 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Die Folgen der Aufhebung einer Ehe bestimmen sich nur in den nachfolgend genannten Fällen nach den Vorschriften über die Scheidung.
  • (2) Die §§ 1569 bis 1586b finden entsprechende Anwendung 1. zugunsten eines Ehegatten, der bei Verstoß gegen die §§ 1303, 1304, 1306, 1307 oder § 1311 oder in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 die Aufhebbarkeit der Ehe bei der Eheschließung nicht gekannt hat oder der in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 von dem anderen Ehegatten oder mit dessen Wissen getäuscht oder bedroht worden ist; 2. zugunsten beider Ehegatten bei Verstoß gegen die §§ 1306, 1307 oder § 1311, wenn beide Ehegatten die Aufhebbarkeit kannten; dies gilt nicht bei Verstoß gegen § 1306, soweit der Anspruch eines Ehegatten auf Unterhalt einen entsprechenden Anspruch der dritten Person beeinträchtigen würde. Die Vorschriften über den Unterhalt wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes finden auch insoweit entsprechende Anwendung, als eine Versagung des Unterhalts im Hinblick auf die Belange des Kindes grob unbillig wäre.
  • (3) Die §§ 1363 bis 1390 und 1587 finden entsprechende Anwendung, soweit dies nicht im Hinblick auf die Umstände bei der Eheschließung oder bei Verstoß gegen § 1306 im Hinblick auf die Belange der dritten Person grob unbillig wäre.
  • (4) Die §§ 1568a und 1568b finden entsprechende Anwendung; dabei sind die Umstände bei der Eheschließung und bei Verstoß gegen § 1306 die Belange der dritten Person besonders zu berücksichtigen.
  • (5) § 1931 findet zugunsten eines Ehegatten, der bei Verstoß gegen die §§ 1304, 1306, 1307 oder § 1311 oder im Falle des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 die Aufhebbarkeit der Ehe bei der Eheschließung gekannt hat, keine Anwendung.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wird eine Ehe gerichtlich aufgehoben, gelten Scheidungsfolgen wie Unterhalt, Vermögensausgleich, Hausrat oder Ehewohnung nicht ohne Weiteres. § 1318 regelt, in welchen Fällen die Vorschriften über die Scheidung dennoch entsprechende Anwendung finden.

Ehegatten, die den Grund für die Aufhebbarkeit bei der Eheschließung nicht kannten oder getäuscht beziehungsweise bedroht wurden, erhalten Ansprüche auf Unterhalt. Wer die Aufhebbarkeit kannte, wird eingeschränkt behandelt. Auch die Belange dritter Personen, etwa bei einem Verstoß gegen § 1306, werden geschützt.

Beim Erbrecht schließt das Wissen um bestimmte Aufhebungsgründe bei der Eheschließung die Anwendung von § 1931 zu Gunsten des betreffenden Ehegatten aus.

Wann sie gilt

  • Eine Person wurde zur Eheschließung durch Bedrohung gezwungen und verlangt nach der Aufhebung der Ehe Unterhalt sowie den Zugewinnausgleich.
  • Ein Partner wusste bei der Hochzeit nicht von einem Verstoß gegen § 1306 und verlangt die Überlassung der Ehewohnung.
  • Beide Ehepartner kannten den Aufhebungsgrund bei der Trauung, und es geht um Unterhalt für die Pflege oder Erziehung eines gemeinsamen Kindes.
  • Ein Ehegatte wusste bei der Trauung von einem Verstoß gegen § 1304 und verlangt Rechte am Nachlass nach § 1931.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die konkreten Gründe, die überhaupt zur Aufhebbarkeit einer Ehe führen; diese sind in Vorschriften wie § 1314 geregelt.
  • Die Antragsfristen und das gerichtliche Verfahren zur Eheaufhebung.
  • Die Rechtsfolgen einer regulären Ehescheidung ohne Vorliegen von Aufhebungsgründen.

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