§ 1315 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Wann eine Ehe nicht aufgehoben werden kann § 1315

§ 1315 BGB schließt die Aufhebung einer Ehe aus, wenn die Ehegatten die Ehe nach dem Wegfall eines Hinderungsgrundes bestätigt oder zusammengelebt haben.

Amtlicher Text § 1315 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Eine Aufhebung der Ehe ist ausgeschlossen 1. bei Verstoß gegen § 1303 Satz 1, wenn a) der minderjährige Ehegatte, nachdem er volljährig geworden ist, zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung), oder b) auf Grund außergewöhnlicher Umstände die Aufhebung der Ehe eine so schwere Härte für den minderjährigen Ehegatten darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe ausnahmsweise geboten erscheint; 2. bei Verstoß gegen § 1304, wenn der Ehegatte nach Wegfall der Geschäftsunfähigkeit zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung), 3. im Falle des § 1314 Abs. 2 Nr. 1, wenn der Ehegatte nach Wegfall der Bewusstlosigkeit oder der Störung der Geistestätigkeit zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung), 4. in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, wenn der Ehegatte nach Entdeckung des Irrtums oder der Täuschung oder nach Aufhören der Zwangslage zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung), 5. in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 5, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung als Ehegatten miteinander gelebt haben. Die Bestätigung eines Geschäftsunfähigen ist unwirksam.
  • (2) Eine Aufhebung der Ehe ist ferner ausgeschlossen 1. bei Verstoß gegen § 1306, wenn vor der Schließung der neuen Ehe die Scheidung oder Aufhebung der früheren Ehe oder die Aufhebung der Lebenspartnerschaft ausgesprochen ist und dieser Ausspruch nach der Schließung der neuen Ehe rechtskräftig wird; 2. bei Verstoß gegen § 1311, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung fünf Jahre oder, falls einer von ihnen vorher verstorben ist, bis zu dessen Tode, jedoch mindestens drei Jahre als Ehegatten miteinander gelebt haben, es sei denn, dass bei Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes die Aufhebung beantragt ist.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift regelt, wann eine fehlerhafte Ehe nachträglich geheilt wird und eine Aufhebung gerichtlich nicht mehr verlangt werden kann. Sie verhindert, dass eine Ehe wegen eines ursprünglichen Mangels noch aufgelöst wird, wenn die Ehegatten den Mangel überwunden haben.

Ein Ausschluss tritt insbesondere ein, wenn ein Ehegatte nach der Entdeckung eines Irrtums, einer Täuschung oder einer Drohung zu erkennen gibt, dass er die Ehe dennoch fortsetzen will. Das Gleiche gilt, wenn eine geschäftsunfähige oder bewusstlose Person nach Wegfall dieses Zustands die Ehe bestätigt. Auch ein jahrelanges Zusammenleben nach Formfehlern heilt den Mangel.

Bei minderjährig Geschlossenen ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn der Ehegatte nach Erreichen der Volljährigkeit die Ehe bestätigt oder wenn die Aufhebung eine außergewöhnlich schwere Härte darstellen würde.

Wann sie gilt

  • Ein Ehegatte erfährt nach der Trauung von einer Täuschung, erklärt aber ausdrücklich, die Ehe dennoch fortführen zu wollen.
  • Eine Ehe wurde geschlossen, während ein Partner nicht bei Bewusstsein war, dieser bestätigt die Ehe aber nach seiner Genesung.
  • Die Ehepartner leben nach einem Verstoß gegen Formvorschriften jahrelang ununterbrochen als Ehepaar zusammen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die reguläre Scheidung einer gescheiterten Ehe ohne anfänglichen Nichtigkeits- oder Aufhebungsgrund (§ 1314 BGB).
  • Die Anfechtung von Verträgen oder Schenkungen zwischen Ehegatten außerhalb des Eherechts.

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