Gründe für die Aufhebung einer Ehe – § 1314 BGB
§ 1314 BGB regelt die Gründe für eine Eheaufhebung, etwa bei Bewusstlosigkeit, Drohung, arglistiger Täuschung oder wenn ein Ehegatte erst 16 Jahre alt war.
- (1) Eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn sie 1. entgegen § 1303 Satz 1 mit einem Minderjährigen geschlossen worden ist, der im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr vollendet hatte, oder 2. entgegen den §§ 1304, 1306, 1307, 1311 geschlossen worden ist.
- (2) Eine Ehe kann ferner aufgehoben werden, wenn 1. ein Ehegatte sich bei der Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befand; 2. ein Ehegatte bei der Eheschließung nicht gewusst hat, dass es sich um eine Eheschließung handelt; 3. ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung über solche Umstände bestimmt worden ist, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten; dies gilt nicht, wenn die Täuschung Vermögensverhältnisse betrifft oder von einem Dritten ohne Wissen des anderen Ehegatten verübt worden ist; 4. ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist; 5. beide Ehegatten sich bei der Eheschließung darüber einig waren, dass sie keine Verpflichtung gemäß § 1353 Abs. 1 begründen wollen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 1314 BGB bestimmt, unter welchen Voraussetzungen eine bereits geschlossene Ehe gerichtlich aufgehoben werden kann. Dazu gehören Fälle, in denen gesetzliche Verbote oder Mängel bei der Eheschließung vorlagen.
Eine Aufhebung ist etwa möglich, wenn ein Ehegatte zum Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr vollendet hatte, aber noch minderjährig war, oder wenn Eheverbote bezüglich Verwandtschaft oder einer bestehenden Ehe missachtet wurden. Ebenso zählen fehlerhafte Erklärungen oder fehlende Geschäftsfähigkeit dazu.
Weiterhin führt eine Willensmängellage zur Aufhebung, beispielsweise wenn eine Person bei der Eheschließung bewusstlos war, nicht wusste, dass sie eine Ehe eingeht, durch widerrechtliche Drohung zur Ehe gezwungen oder durch arglistige Täuschung bestimmt wurde. Eine bloße Täuschung über Vermögensverhältnisse reicht jedoch nicht aus.
Wann sie gilt
- Eine Person wird durch Gewaltandrohung der Familie zur Eheschließung gezwungen.
- Ein Ehegatte wurde vor dem Standesamt über eine schwere erblich bedingte Erkrankung arglistig getäuscht, die bei Kenntnis zur Ablehnung der Ehe geführt hätte.
- Ein Partner wusste wegen eines extremen Rauschzustands während der Trauung gar nicht, dass er gerade eine Ehe eingeht.
- Beide Partner vereinbaren ausdrücklich, nur zum Schein zu heiraten und keine eheliche Lebensgemeinschaft begründen zu wollen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Eine Ehe soll wegen Täuschung über das Einkommen oder Schulden aufgehoben werden; Täuschungen über Vermögensverhältnisse schließt das Gesetz ausdrücklich aus.
- Die Scheidung einer Ehe wegen gescheiterter Lebensgemeinschaft; dies fällt unter die Regeln der Ehescheidung.
- Eine schwere Beziehungskrise oder Treulosigkeit nach der Eheschließung.
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