§ 1316 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Wer die Aufhebung einer Ehe beantragen kann (§ 1316)

§ 1316 BGB regelt, wer die Aufhebung einer Ehe beantragen darf: Ehegatten, Behörden oder Dritte bei Doppelehe, sowie Vertretungsregeln bei Minderjährigen.

Amtlicher Text § 1316 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Antragsberechtigt 1. sind bei Verstoß gegen § 1303 Satz 1, die §§ 1304, 1306, 1307, 1311 sowie in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 und 5 jeder Ehegatte, die zuständige Verwaltungsbehörde und in den Fällen des § 1306 auch die dritte Person. Die zuständige Verwaltungsbehörde wird durch Rechtsverordnung der Landesregierungen bestimmt. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen; 2. ist in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 der dort genannte Ehegatte.
  • (2) Der Antrag kann für einen geschäftsunfähigen Ehegatten nur von seinem gesetzlichen Vertreter gestellt werden. Bei einem Verstoß gegen § 1303 Satz 1 kann ein minderjähriger Ehegatte den Antrag nur selbst stellen; er bedarf dazu nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
  • (3) Bei Verstoß gegen die §§ 1304, 1306, 1307 sowie in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 und 5 soll die zuständige Verwaltungsbehörde den Antrag stellen, wenn nicht die Aufhebung der Ehe für einen Ehegatten oder für die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe ausnahmsweise geboten erscheint. Bei einem Verstoß gegen § 1303 Satz 1 muss die zuständige Behörde den Antrag stellen, es sei denn, der minderjährige Ehegatte ist zwischenzeitlich volljährig geworden und hat zu erkennen gegeben, dass er die Ehe fortsetzen will.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wer den Antrag auf Aufhebung einer Ehe stellen darf, richtet sich nach dem konkreten Aufhebungsgrund. Bei schwerwiegenden Rechtsverstößen wie einer Doppelehe, Verwandtschaft oder fehlender Geschäftsfähigkeit sind beide Ehegatten sowie die zuständige Behörde antragsberechtigt. Im Fall einer Doppelehe darf zusätzlich die Person aus der früheren Ehe den Antrag stellen.

Wurde die Ehe durch Täuschung, Drohung oder im Zustand vorübergehender Störung der Geistestätigkeit geschlossen, ist nur der betroffene Ehegatte antragsberechtigt. Für geschäftsunfähige Personen handelt ihr gesetzlicher Vertreter. Ein minderjähriger Ehegatte muss den Antrag bei einer Missachtung des Mindestalters selbst stellen und benötigt dazu keine Zustimmung seines Vertreters.

Die zuständige Behörde soll den Antrag bei schwerwiegenden Aufhebungsgründen stellen, außer die Aufhebung würde für einen Ehegatten oder die Kinder eine so schwere Härte bedeuten, dass der Fortbestand geboten ist. Bei Minderjährigenehen ist die Behörde zur Antragstellung verpflichtet, es sei denn, der Ehegatte ist inzwischen volljährig und möchte die Ehe fortsetzen.

Wann sie gilt

  • Ein Ehemann erfährt, dass seine Ehefrau bei der Trauung bereits verheiratet war, und beantragt die Aufhebung der Ehe.
  • Der Partner aus einer ersten Ehe erfährt von der Doppelehe seines Ehegatten und stellt als betroffener Dritter den Antrag.
  • Die zuständige Behörde stellt den Antrag auf Eheaufhebung, weil ein Ehegatte bei der Eheschließung noch minderjährig war.
  • Ein Ehegatte, der durch eine widerrechtliche Drohung zur Eheschließung bestimmt wurde, beantragt persönlich die Aufhebung.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die einzuhaltenden Fristen für die Antragstellung bei unterschiedlichen Aufhebungsgründen.
  • Die rechtlichen Folgen einer Eheaufhebung auf den Ehenamen, den Unterhalt oder das Vermögen.
  • Das Verfahren zur Ehescheidung bei einem einvernehmlichen oder strittigen Scheitern der Ehe.

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