§ 1313 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Aufhebung der Ehe durch Richterspruch § 1313 BGB

Eine Ehe kann nur durch ein Gericht auf Antrag aufgehoben werden. Die Ehe gilt erst mit der Rechtskraft dieses Urteils als aufgelöst.

Amtlicher Text § 1313 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag aufgehoben werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die Aufhebung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift stellt klar, dass eine Ehe nicht durch bloße Parteivereinbarung, private Erklärungen oder Behördenakte beendet werden kann. Für die Aufhebung einer Ehe ist zwingend ein gerichtliches Verfahren erforderlich, das auf Antrag eingeleitet werden muss.

Die Ehe gilt erst in dem Moment als aufgelöst, in dem die richterliche Entscheidung rechtskräftig wird. Bis zum Eintritt der Rechtskraft besteht das Eheband unverändert fort, selbst wenn der Antrag bereits eingereicht oder die mündliche Verhandlung abgeschlossen ist.

Die sachlichen Gründe und die Voraussetzungen für einen solchen Aufhebungsantrag verweisen auf die nachfolgenden Paragrafen im Gesetzbuch.

Wann sie gilt

  • Ein Ehepartner stellt bei Gericht einen Antrag auf Aufhebung der Ehe, weil bei der Eheschließung ein gesetzlicher Grund vorlag.
  • Zwei Ehegatten einigen sich handschriftlich auf das Ende ihrer Ehe und wollen feststellen lassen, ob diese Erklärung die Ehe auflöst.
  • Ein Antragsteller verlangt die Klärung, ab welchem genauen Zeitpunkt eine vom Richter aufgehobene Ehe rechtlich als aufgelöst gilt.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die reguläre Scheidung einer Ehe wegen Zerrüttung nach Ablauf der Trennungszeit; dies fällt unter das Scheidungsrecht.
  • Das automatische Nichtigwerden einer Ehe ohne gerichtliches Verfahren bei Mängeln bei der Eheschließung.
  • Die einvernehmliche Trennung der Eheleute ohne Einreichung eines gerichtlichen Antrags.

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