Kapitel 1Allgemeine Vorschriften
6 Vorschriften
- § 1408 Ehevertrag und Vertragsfreiheit Ehevertrag erlaubt Regelung der güterrechtlichen Verhältnisse, auch nach Eheschließung. Bei Versorgungsausgleich sind §§ 6, 8 VersAusglG anzuwenden.
- § 1409 Verbot der Verweisung beim Güterstand § 1409 BGB verbietet Ehegatten, ihren Güterstand im Ehevertrag durch einen bloßen Verweis auf ausländisches oder außer Kraft getretenes Recht zu regeln.
- § 1410 Formerfordernis für Ehevertrag § 1410 BGB schreibt vor, dass ein Ehevertrag bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden muss.
- § 1411 Regeln für Eheverträge unter Betreuung Regelt Eheverträge für Betreute: Voraussetzungen für Verträge bei Einwilligungsvorbehalt und Vertretung Geschäftsunfähiger durch Betreuer.
- § 1412 Wirkung von Eheverträgen gegenüber Dritten Eheverträge wirken Dritten gegenüber nur, wenn diese bei Vertragsschluss oder Rechtshängigkeit vom Vertrag wussten oder dies grob fahrlässig nicht wussten.
- § 1413 Widerruf der Überlassung der Vermögensverwaltung Das Widerrufsrecht bei Überlassung der Vermögensverwaltung kann nur durch Ehevertrag ausgeschlossen werden; Widerruf aus wichtigem Grund bleibt zulässig.