Wirkung von Eheverträgen gegenüber Dritten § 1412
Eheverträge wirken Dritten gegenüber nur, wenn diese bei Vertragsschluss oder Rechtshängigkeit vom Vertrag wussten oder dies grob fahrlässig nicht wussten.
Haben die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand ausgeschlossen oder geändert oder haben sie eine Vereinbarung über den Güterstand aufgehoben oder geändert, so können sie hieraus einem Dritten gegenüber Einwendungen 1. gegen ein Rechtsgeschäft, das zwischen einem der Ehegatten und dem Dritten vorgenommen worden ist, nur herleiten, wenn das Vorhandensein eines Ehevertrages dem Dritten bei Vornahme des Rechtsgeschäfts bekannt gewesen oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, oder 2. gegen ein rechtskräftiges Urteil, das zwischen einem der Ehegatten und dem Dritten ergangen ist, nur herleiten, wenn das Vorhandensein eines Ehevertrages dem Dritten bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Rechtsstreits bekannt gewesen oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Ehepartner können ihren Güterstand durch einen Ehevertrag ändern, aufheben oder den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausschließen. Werden dadurch Rechte oder Pflichten im Verhältnis der Ehegatten zueinander geregelt, wirkt sich das nicht ohne Weiteres auf Verträge oder Geschäfte mit außenstehenden Dritten aus.
Ein Ehegatte kann sich gegenüber einer dritten Person nur dann auf die Regelungen des Ehevertrags berufen, wenn dieser Dritten die Existenz des Ehevertrags beim Abschluss eines Rechtsgeschäfts bekannt war oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt blieb. Bei rechtskräftigen Urteilen kommt es darauf an, ob der Dritte beim Eintritt der Rechtshängigkeit Kenntnis vom Ehevertrag hatte oder diese grob fahrlässig fehlte.
Wann sie gilt
- Ein Ehepartner schließt Gütertrennung vereinbart und beruft sich bei einem anschließenden Autokauf gegenüber dem Händler auf den Ausschluss der Haftung des anderen Ehegatten.
- Ein Ehegatte beruft sich in einem Rechtsstreit mit einem Gläubiger auf einen nachträglich geänderten Güterstand.
- Ein Geschäftspartner schließt einen Vertrag ab, ohne vom Bestehen eines abweichenden Ehevertrags Kenntnis zu haben.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Formvorschriften für den wirksamen Abschluss eines Ehevertrags.
- Die allgemeinen Grenzen und Regelungen der Vertragsfreiheit beim Ehevertrag.
- Besondere Bestimmungen für Eheverträge von Personen unter Betreuung.
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