Verbot der Verweisung beim Güterstand § 1409
§ 1409 BGB verbietet Ehegatten, ihren Güterstand im Ehevertrag durch einen bloßen Verweis auf ausländisches oder außer Kraft getretenes Recht zu regeln.
Der Güterstand kann nicht durch Verweisung auf nicht mehr geltendes oder ausländisches Recht bestimmt werden.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Ehepaare können ihren Güterstand durch einen Ehevertrag vereinbaren. Diese Vertragsfreiheit ist jedoch eingeschränkt: Es ist unzulässig, für die Ausgestaltung des Güterstands auf ausländisches Recht oder auf frühere, nicht mehr geltende Rechtsvorschriften zu verweisen.
Ehegatten müssen konkrete Regelungen treffen oder ein nach inländischem Recht vorgesehenes Güterrechtsmodell wählen, anstatt auf fremde oder historische Rechtsordnungen zu verweisen. Eine reine Verweisung ist unwirksam.
Die Bestimmung dient der Klarheit im Rechtsverkehr. Rechtsanwender und Dritte sollen die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Eheleute ohne Rückgriff auf aufgehobene oder fremde Gesetze bestimmen können.
Wann sie gilt
- Ein Ehepaar möchte im Ehevertrag festlegen, dass für ihren Güterstand historisches deutsches Recht gelten soll.
- Ehegatten versuchen, ihren Güterstand pauschal durch einen Verweis auf das Recht eines fremden Staates zu bestimmen.
- Partner vereinbaren in einem Ehevertrag die Anwendung einer früheren, mittlerweile aufgehobenen Güterrechtsregelung.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Vereinbarung eines gesetzlich zugelassenen Güterstands wie der Gütertrennung (geregelt in § 1414).
- Die allgemeine Vertragsfreiheit beim Abschluss eines Ehevertrags (geregelt in § 1408).
- Die Einhaltung der Notarform für den Ehevertrag (geregelt in § 1410).
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