§ 1410 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Formerfordernis für Ehevertrag: § 1410

§ 1410 BGB schreibt vor, dass ein Ehevertrag bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden muss.

Amtlicher Text § 1410 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Der Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift legt fest, wie ein Ehevertrag abgeschlossen werden muss: Beide Ehegatten müssen gleichzeitig vor einem Notar erscheinen, und der Notar nimmt den Vertrag zu Protokoll. Ohne diese Form liegt kein wirksamer Ehevertrag vor, auch wenn die Parteien etwas Gegenteiliges vereinbart haben.

Ein Ehevertrag im Sinne des Gesetzes ist eine Vereinbarung, die das gesetzliche Ehegüterrecht ändert oder ergänzt, etwa die Wahl der Gütertrennung oder der Zugewinngemeinschaft. Die Vorschrift gilt für alle Eheverträge, unabhängig vom Inhalt.

Die Vorschrift selbst sagt nicht, was bei fehlender Form passiert. Die allgemeinen Regeln über Formmängel (z. B. § 125 BGB) sind hier anzuwenden, aber das ist nicht mehr Gegenstand dieser Norm.

Wann sie gilt

  • Ein Paar vereinbart vor der Hochzeit Gütertrennung und geht gemeinsam zum Notar, um den Vertrag beurkunden zu lassen.
  • Ehegatten wollen nach zehn Jahren Ehe den Güterstand von der Zugewinngemeinschaft zur Gütertrennung ändern und müssen dazu beide beim Notar erscheinen.
  • Jemand unterschreibt einen Ehevertrag allein zu Hause und schickt ihn dem Partner – dieser Vertrag ist nicht formgerecht, weil die gleichzeitige Anwesenheit fehlt.
  • Ein Notar beurkundet einen Ehevertrag, bei dem nur ein Ehegatte körperlich anwesend ist und der andere telefonisch zustimmt – das verstößt gegen die Vorschrift.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Rechtsfolgen bei fehlender Form (z. B. Nichtigkeit oder Heilung) – geregelt in den allgemeinen Vorschriften des BGB, nicht hier.
  • Die inhaltlichen Grenzen eines Ehevertrags (z. B. Sittenwidrigkeit oder Verstoß gegen § 1409) – diese Norm betrifft nur die Form.
  • Die Besonderheiten für Eheverträge von Betreuten – dafür ist § 1411 BGB zuständig.
  • Die Wirkung eines formgültigen Ehevertrags gegenüber Dritten – geregelt in § 1412 BGB.

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