Widerruf der Überlassung der Vermögensverwaltung, § 1413
Das Widerrufsrecht bei Überlassung der Vermögensverwaltung kann nur durch Ehevertrag ausgeschlossen werden; Widerruf aus wichtigem Grund bleibt zulässig.
Überlässt ein Ehegatte sein Vermögen der Verwaltung des anderen Ehegatten, so kann das Recht, die Überlassung jederzeit zu widerrufen, nur durch Ehevertrag ausgeschlossen oder eingeschränkt werden; ein Widerruf aus wichtigem Grunde bleibt gleichwohl zulässig.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn ein Ehegatte seinem Ehepartner die Verwaltung seines Vermögens überlässt, kann er diese Überlassung jederzeit widerrufen. Dieses Widerrufsrecht kann nur durch einen Ehevertrag ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Selbst wenn im Ehevertrag ein Ausschluss vereinbart wurde, bleibt ein Widerruf aus wichtigem Grund stets zulässig.
Der § 1413 gilt nur für die Vermögensverwaltung zwischen Ehegatten, die auf einer freiwilligen Überlassung beruht. Ein wichtiger Grund liegt etwa vor, wenn der verwaltende Ehegatte das Vermögen gefährdet oder seine Pflichten gröblich verletzt.
Wann sie gilt
- Eine Ehefrau überlässt ihrem Mann die Verwaltung ihres Vermögens. Sie möchte die Verwaltung zurücknehmen, weil er riskante Anlagen tätigt. Nach § 1413 kann sie jederzeit widerrufen, sofern kein Ehevertrag das ausschließt.
- Ein Ehemann hat in einem Ehevertrag das Widerrufsrecht ausgeschlossen. Später verwaltet seine Frau das Vermögen grob fahrlässig. Er kann dennoch aus wichtigem Grund widerrufen.
- Ein Paar lebt im gesetzlichen Güterstand, die Frau überträgt dem Mann die Verwaltung ihres Vorbehaltsguts. Sie will die Verwaltung aus persönlichen Gründen beenden. § 1413 erlaubt den Widerruf, es sei denn, ein Ehevertrag schränkt ihn ein.
- Ein Ehegatte möchte die Verwaltung widerrufen, weil er das Vertrauen verloren hat. Auch ohne wichtigen Grund ist der Widerruf möglich, wenn kein Ehevertrag entgegensteht.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Vorschrift regelt nicht die Beendigung einer allgemeinen Vollmacht oder eines Auftragsverhältnisses zwischen Ehegatten, sofern es sich nicht um die Verwaltung des Vermögens des anderen handelt.
- Sie gilt nicht für die Rückforderung von Schenkungen oder Darlehen zwischen Ehegatten.
- Sie bezieht sich nicht auf die Vermögensverwaltung durch Dritte oder durch einen Ehegatten im Rahmen einer gesetzlichen Vertretung.
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