Ehevertrag und Vertragsfreiheit § 1408
Ehevertrag erlaubt Regelung der güterrechtlichen Verhältnisse, auch nach Eheschließung. Bei Versorgungsausgleich sind §§ 6, 8 VersAusglG anzuwenden.
- (1) Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern.
- (2) Schließen die Ehegatten in einem Ehevertrag Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, so sind insoweit die §§ 6 und 8 des Versorgungsausgleichsgesetzes anzuwenden.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch einen Vertrag (Ehevertrag) frei regeln. Sie können insbesondere den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft aufheben oder ändern, auch nach der Eheschließung.
Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich unterliegen zusätzlich den Vorschriften des Versorgungsausgleichsgesetzes (§§ 6, 8 VersAusglG).
Wann sie gilt
- Ein Paar vereinbart vor der Hochzeit Gütertrennung.
- Ehegatten ändern nach der Hochzeit von Zugewinngemeinschaft auf Gütertrennung.
- In einem Ehevertrag wird die Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Scheidung festgelegt.
- Ein Ehepaar hebt den Güterstand auf und vereinbart eine andere Vermögensverwaltung.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- § 1408 regelt nicht die Form des Ehevertrags (dazu § 1410).
- Er regelt nicht die Wirkung des Ehevertrags gegenüber Dritten (dazu § 1412).
- Er regelt nicht die Stundung oder Übertragung von Vermögensgegenständen (dazu §§ 1382, 1383).
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