§ 1411 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Regeln für Eheverträge unter Betreuung § 1411 BGB

Regelt Eheverträge für Betreute: Voraussetzungen für Verträge bei Einwilligungsvorbehalt und Vertretung Geschäftsunfähiger durch Betreuer.

Amtlicher Text § 1411 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Ein Betreuter kann einen Ehevertrag nur mit Zustimmung seines Betreuers schließen, soweit für diese Angelegenheit ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist. Die Zustimmung des Betreuers bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn der Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen oder eingeschränkt oder wenn Gütergemeinschaft vereinbart oder aufgehoben wird. Für einen geschäftsfähigen Betreuten kann der Betreuer keinen Ehevertrag schließen.
  • (2) Für einen geschäftsunfähigen Ehegatten schließt der Betreuer den Ehevertrag; Gütergemeinschaft kann er nicht vereinbaren oder aufheben. Der Betreuer kann den Ehevertrag nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts schließen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Eheverträge geschlossen werden können, wenn eine beteiligte Person unter Betreuung steht. Das Gesetz unterscheidet dabei danach, ob der Betreute geschäftsfähig oder geschäftsunfähig ist.

Ist die betreute Person geschäftsfähig, schließt sie den Ehevertrag selbst. Der Betreuer kann nicht stellvertretend handeln. Soweit für diese Angelegenheit ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist, muss der Betreuer zustimmen. Schränkt der Vertrag den Zugewinnausgleich ein, schließt ihn aus oder betrifft er eine Gütergemeinschaft, ist zusätzlich die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.

Für eine geschäftsunfähige Person schließt der Betreuer den Ehevertrag. Dies erfordert stets die Genehmigung des Betreuungsgerichts. Eine Gütergemeinschaft kann der Betreuer für einen Geschäftsunfähigen weder vereinbaren noch aufheben.

Wann sie gilt

  • Ein geschäftsfähiger Betreuter mit Einwilligungsvorbehalt möchte vor der Hochzeit die Gütertrennung im Ehevertrag vereinbaren.
  • Der Betreuer eines geschäftsunfähigen Ehegatten möchte mit dessen Partner den Zugewinnausgleich vertraglich regeln.
  • Ein geschäftsfähiger Betreuter ohne Einwilligungsvorbehalt schließt eigenständig einen Ehevertrag beim Notar ab.
  • Ein Betreuer beabsichtigt, für eine geschäftsunfähige betreute Person per Ehevertrag eine Gütergemeinschaft zu begründen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die notarielle Formbedürftigkeit von Eheverträgen (geregelt in § 1410).
  • Inhalt und Grenzen der grundsätzlichen Vertragsfreiheit bei Eheverträgen (geregelt in § 1408 und § 1409).
  • Die gesetzlichen Voraussetzungen für das Anordnen einer Betreuung oder eines Einwilligungsvorbehalts.

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