Titel 6Beistandschaft
6 Vorschriften
- § 1712 Beistandschaft des Jugendamts – Aufgaben Auf schriftlichen Antrag eines Elternteils wird das Jugendamt Beistand für Vaterschaftsfeststellung und Unterhaltsansprüche (§ 1712 BGB).
- § 1713 Wer die Beistandschaft beantragen kann Wer die Beistandschaft des Jugendamts beantragen darf: Alleinsorgeberechtigte Eltern, Elternteile mit Obhut, ehrenamtliche Vormünder und Pflegepersonen.
- § 1714 Eintritt der Beistandschaft bei Antragseingang Die Beistandschaft beginnt mit Eingang des Antrags beim Jugendamt, auch vor der Geburt des Kindes. § 1714 BGB regelt den Zeitpunkt des Eintritts.
- § 1715 Beendigung der Beistandschaft § 1715 BGB: Beistandschaft endet auf schriftliches Verlangen des Antragstellers oder bei Wegfall der Voraussetzungen nach § 1713. Kein automatisches Ende.
- § 1716 Keine Einschränkung der elterlichen Sorge § 1716 BGB bestimmt, dass die elterliche Sorge durch eine Beistandschaft unberührt bleibt. Pflegschaftsregeln gelten ohne Aufsicht und Rechnungslegung.
- § 1717 Erfordernis des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland § 1717: Beistandschaft erfordert gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes im Inland; endet bei Auslandsaufenthalt. Gilt auch vor Geburt.