Beistandschaft des Jugendamts – Aufgaben § 1712
Auf schriftlichen Antrag eines Elternteils wird das Jugendamt Beistand für Vaterschaftsfeststellung und Unterhaltsansprüche (§ 1712 BGB).
- (1) Auf schriftlichen Antrag eines Elternteils wird das Jugendamt Beistand des Kindes für folgende Aufgaben: 1. die Feststellung der Vaterschaft, 2. die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie die Verfügung über diese Ansprüche; ist das Kind bei einem Dritten entgeltlich in Pflege, so ist der Beistand berechtigt, aus dem vom Unterhaltspflichtigen Geleisteten den Dritten zu befriedigen.
- (2) Der Antrag kann auf einzelne der in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben beschränkt werden.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift regelt, unter welchen Voraussetzungen das Jugendamt als Beistand für ein Kind tätig wird. Dies geschieht nur auf schriftlichen Antrag eines Elternteils. Der Beistand übernimmt dann bestimmte Aufgaben für das Kind.
Die Aufgaben sind auf zwei Bereiche beschränkt: die Feststellung der Vaterschaft und die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen. Der Beistand darf auch über diese Ansprüche verfügen. Ist das Kind gegen Entgelt bei einem Dritten in Pflege, kann der Beistand aus den geleisteten Unterhaltszahlungen den Dritten befriedigen.
Der Antrag kann auf eine dieser Aufgaben beschränkt werden. Die Beistandschaft erstreckt sich nicht auf andere Bereiche der elterlichen Sorge oder des Kindeswohls.
Wann sie gilt
- Eine alleinerziehende Mutter beantragt schriftlich die Beistandschaft des Jugendamts, um die Vaterschaft ihres Kindes gerichtlich feststellen zu lassen.
- Ein Elternteil benötigt Hilfe bei der Geltendmachung von Kindesunterhalt und überträgt dem Jugendamt die Wahrnehmung dieser Ansprüche.
- Ein Pflegeelternteil, der das Kind gegen Entgelt betreut, lässt sich die Unterhaltszahlungen über das Jugendamt auszahlen und den eigenen Anspruch befriedigen.
- Ein Vater beantragt die Beistandschaft nur für die Vaterschaftsfeststellung, nicht aber für den Unterhalt, und beschränkt den Antrag entsprechend.
- Ein Elternteil, der bereits einen Unterhaltstitel hat, aber Probleme mit der Durchsetzung, beantragt die Beistandschaft allein für die Unterhaltsansprüche.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Diese Vorschrift regelt nicht das Sorgerecht oder Umgangsrecht; hierfür sind andere Bestimmungen wie §§ 1687b, 1696 maßgeblich.
- Sie betrifft nicht die Adoption eines Kindes; diese ist in §§ 1741 ff. geregelt.
- Sie gewährt keinen Anspruch auf staatliche Unterhaltsvorschussleistungen; das ist ein separates Verfahren.
- Sie ermächtigt das Jugendamt nicht zur Vertretung des Kindes in anderen Rechtsangelegenheiten wie Erbschafts- oder Schadensersatzfragen.
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