§ 1716 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Keine Einschränkung der elterlichen Sorge (§ 1716)

§ 1716 BGB bestimmt, dass die elterliche Sorge durch eine Beistandschaft unberührt bleibt. Pflegschaftsregeln gelten ohne Aufsicht und Rechnungslegung.

Amtlicher Text § 1716 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Pflegschaft für Minderjährige mit Ausnahme derjenigen über die Aufsicht des Familiengerichts und die Rechnungslegung sinngemäß.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 1716 BGB regelt die rechtlichen Wirkungen einer Beistandschaft. Das Gesetz stellt ausdrücklich klar, dass die elterliche Sorge durch das Bestehen einer Beistandschaft nicht eingeschränkt wird. Die Sorgebefugnisse der Eltern bestehen somit unverändert fort.

Für die Ausgestaltung der Beistandschaft verweist die Vorschrift auf die Regelungen über die Pflegschaft für Minderjährige, die sinngemäß anzuwenden sind. Von dieser Verweisung nimmt das Gesetz jedoch zwei Bereiche ausdrücklich aus: Die Vorschriften über die Aufsicht des Familiengerichts sowie die Bestimmungen zur Rechnungslegung finden keine Anwendung.

Wann sie gilt

  • Ein Elternteil übt trotz eingerichteter Beistandschaft weiterhin die elterliche Sorge uneingeschränkt aus.
  • Die rechtliche Prüfung, welche Vorschriften der Pflegschaft für Minderjährige auf die Beistandschaft anzuwenden sind.
  • Die Feststellung, dass für die Beistandschaft keine Verpflichtung zur Rechnungslegung besteht.
  • Die Klärung, ob die Wahrnehmung der Beistandschaft der Aufsicht durch das Familiengericht unterliegt.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die konkrete Aufgabenzuweisung der Beistandschaft des Jugendamts.
  • Die Berechtigung zur Antragstellung für eine Beistandschaft.
  • Die gesetzlichen Bestimmungen über Beginn und Ende der Beistandschaft.

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