Eintritt der Beistandschaft bei Antragseingang § 1714
Die Beistandschaft beginnt mit Eingang des Antrags beim Jugendamt, auch vor der Geburt des Kindes. § 1714 BGB regelt den Zeitpunkt des Eintritts.
Die Beistandschaft tritt ein, sobald der Antrag dem Jugendamt zugeht. Dies gilt auch, wenn der Antrag vor der Geburt des Kindes gestellt wird.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Die Beistandschaft ist eine vom Jugendamt übernommene Unterstützung für ein Kind in den Bereichen Vaterschaftsfeststellung, Unterhalt und Geltendmachung von Ansprüchen. Sie beginnt in dem Moment, in dem der Antrag beim Jugendamt eingeht – unabhängig davon, ob das Jugendamt den Antrag bereits geprüft oder bewilligt hat. Dies gilt auch, wenn der Antrag vor der Geburt des Kindes gestellt wird. Der Eintritt erfolgt allein durch den Zugang des Antrags beim Jugendamt.
Wann sie gilt
- Eine alleinerziehende Mutter stellt bei ihrem zuständigen Jugendamt einen Antrag auf Beistandschaft zur Feststellung der Vaterschaft – die Beistandschaft beginnt mit dem Eingang des Antrags.
- Ein werdender Vater beantragt vor der Geburt des Kindes eine Beistandschaft für die künftige Unterhaltsfestsetzung – die Beistandschaft tritt bereits mit Antragseingang ein.
- Ein Jugendamt erhält einen schriftlichen Antrag per Post; der Zeitpunkt des Posteingangs im Amt ist maßgeblich für den Beginn der Beistandschaft.
- Ein Antrag wird während der Öffnungszeiten persönlich abgegeben – die Beistandschaft beginnt mit der Übergabe an die zuständige Stelle.
- Ein Antrag wird per E-Mail an das Jugendamt gesendet und im Empfangssystem des Amts protokolliert – der Zugang im System löst den Eintritt aus.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Diese Vorschrift regelt nicht, wann die Beistandschaft endet – das ist in § 1715 geregelt.
- Sie regelt nicht, wer antragsberechtigt ist – das ist in § 1713 geregelt.
- Sie regelt nicht, welche Aufgaben das Jugendamt im Rahmen der Beistandschaft hat – das ist in § 1712 geregelt.
- Sie regelt nicht, ob der Antrag einer bestimmten Form bedarf – die Form ist nicht in § 1714, sondern in anderen Vorschriften oder der Praxis des Jugendamts festgelegt.
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